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Gläubigerrechte in der Unternehmenssanierung

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Veröffentlicht 2019, von Fabia n Henneberg bei RWS Verlag

ISBN: 978-3-8145-5549-2
Reihe: Beiträge zum Insolvenzrecht
340 Seiten

 
...
Kurztext / Annotation
Das Werk untersucht den notwendigen Schutz von Gläubigern bei einer Unternehmenssanierung. Dabei beschränkt sich der Autor nicht auf die vorinsolvenzliche Sanierung. Für den Zeitraum ab der Insolvenz analysiert er Gläubigerrechte bei einer Sanierung nach der Insolvenzordnung. Für den Zeitraum vor der Insolvenz stellt der Autor die Gläubigerstellung bei einer Sanierung in Sonderkonstellationen wie dem Schuldverschreibungsgesetz ebenso dar wie die kautelarjuristische Praxis in international üblichen Finanzierungsverträgen und die aktuelle Diskussion zur Umsetzung der Sanierungsrichtlinie. Im Anschluss zeigt er die verfassungsrechtlich zwingenden Grenzen auf, die eine gesetzliche Regelung der vorinsolvenzlichen Sanierung beachten muss und wendet die Ergebnisse auf die Sanierungsrichtlinie an.

Textauszug
Kapitel I:
Grundlagen 1 Einleitung

1 In der Europäischen Union werden schätzungsweise 200.000 Unternehmen pro Jahr insolvent, 1) was bedeutet, dass die Hälfte der Unternehmen in der Europäischen Union einen Lebenszyklus von weniger als fünf Jahren hat. 2) 2 Geht man davon aus, dass "schöpferische Zerstörung" 3) in einer Volkswirtschaft Voraussetzung von Innovation und Fortschritt ist, sind diese Statistiken für sich genommen kein Anlass zur Sorge. Da aber im Prozess der schöpferischen Zerstörung das Insolvenzverfahren der Haftungsverwirklichung der Gläubiger dient, kann Änderungsbedarf entstehen, wenn es Wege zur besseren Haftungsverwirklichung für die Gläubiger eines Unternehmens gibt. Betrachtet man die europaweit sehr unterschiedlichen Beitreibungsraten von Gläubigern, könnte man einen Zusammenhang höherer Beitreibungsraten mit einem ausgeprägten vorinsolvenzlichen Sanierungsrahmen, beispielsweise durch ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vermuten. 4) Ein solches Verfahren hat als unmittelbares Ziel den Unternehmenserhalt. Dieser nützt auch den Anteilsinhabern. Führt diese Sanierung nicht zugleich zu einer besseren Befriedigungsquote für die Gläubiger in der (späteren) Insolvenz, kollidiert sie mit dem deutschen Grundsatz der Haftungsverwirklichung in 1 S. 1 Insolvenzordnung (InsO). 3 1 S. 1 InsO gilt für ein förmliches Insolvenzverfahren, also die formelle Insolvenz. Eine Sanierung ist aber auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Beiden Zeitpunkten widmet sich diese Arbeit, jedoch mit einem Schwerpunkt auf dem Zeitraum vor der formellen Insolvenz. Das Wort der "Sanierung" wird im Laufe der Arbeit vielfach verwendet. Es beschreibt in dieser Arbeit den Prozess, in dem einzelne, mehrere oder alle denkbaren Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Ziel des Unternehmenserhalts in einer wirtschaftlich schwierigen Situation ohne Rechtsträgerwechsel dienen. 5) Soweit in dieser Arbeit von Sanierung die Rede ist, ist damit also nicht die übertragende Sanierung gemeint, bei der das Unternehmensvermögen durch einen Asset Deal auf eine andere Gesellschaft übertragen wird und die Verkäuferin unter Verteilung des Verkaufserlöses an die Gläubiger liquidiert wird. 6) Teilweise wird Sanierung in der Literatur auch als Reorganisation 7) oder Restrukturierung 8) bezeichnet oder von Sanierung durch Reorganisation gesprochen 9) . Soweit von einer "außergerichtlichen Sanierung" die Rede ist, beschreibt dies eine mögliche Unterart der Sanierung, nämlich ohne Beteiligung eines Gerichts. 10) Soweit von einer "privatautonomen Sanierung" die Rede ist, ist damit eine außergerichtliche und außerdem gesetzlich nicht geregelte Sanierung gemeint. Diese nicht institutionalisierte Sanierung ist immer auch außergerichtlich, eine außergerichtliche Sanierung kann jedoch gesetzlich geregelt sein. Im Schrifttum werden die Begriffe mitunter unzureichend voneinander abgegrenzt. 4 Sanierungsbedarf entsteht in der Krise des Unternehmens. Der Begriff der Krise ist nicht einheitlich definiert. Aus juristischer Perspektive bietet sich eine Anknüpfung an das frühere Eigenkapitalersatzrecht an. 32a Abs. 1 GmbHG a. F. beschrieb dort einen Zustand des Unternehmens, in dem ordentliche Kaufleute dem Unternehmensträger Eigenkapital zugeführt hätten. Insolvenzrechtlich definiert ist die Krise ein Zustand, in dem ein Insolvenzgrund vorliegt, der ein Insolvenzverfahren auslösen kann. Das ist der engste Krisenbegriff und letztes Stadium der betriebswirtschaftlichen Krise, die einen Zustand beschreibt, in dem der Bestand des Unternehmens akut bedroht ist. 11) Wird im Folgenden von der (Unternehmens)krise gesprochen, soll dieses weite betriebsw

Beschreibung für Leser
Unterstützte Lesegerätegruppen: PC/MAC/eReader/Tablet