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Das Adhäsionsverfahren
Zur Neufassung eines von der Rechtspraxis ignorierten Instituts
Taschenbuch
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Veröffentlicht 2020, von Gabriel Klus bei Kovac, Dr. Verlag
ISBN: 978-3-339-11804-2
Auflage: 1. Auflage
Reihe: Schriften zum Strafprozessrecht
234 Seiten
21 cm x 14.8 cm
Das Buch befasst sich mit dem Adhäsionsverfahren, genauer: mit dessen praktischer Bedeutungsarmut. Kern der rechtspolitischen Studie ist die Entwicklung eines alternativen Gesetzesvorschlags zur Belebung des Verfahrens. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass das Adhäsionsverfahren so gut wie keine praktische Rolle spielt. Hierfür sind nach Auffassung des Verfassers drei Ursachen ...
Beschreibung
Das Buch befasst sich mit dem Adhäsionsverfahren, genauer: mit dessen praktischer Bedeutungsarmut. Kern der rechtspolitischen Studie ist die Entwicklung eines alternativen Gesetzesvorschlags zur Belebung des Verfahrens. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass das Adhäsionsverfahren so gut wie keine praktische Rolle spielt. Hierfür sind nach Auffassung des Verfassers drei Ursachen maßgeblich: es werden zu wenige Adhäsionsanträge gestellt, die Strafrichterschaft sieht zu häufig von der Bescheidung der (seltenen) Adhäsionsanträge ab, und Adhäsionssprüche sind allein in Strafurteilen erlaubt, nicht in Strafbefehlen. Ausgehend von den vom Verfasser ausgemachten Ursachen für die mangelnde praktische Relevanz des Adhäsionsverfahrens wird ein alternatives Konzept entwickelt: Die Strafgerichte sollen künftig von Amts wegen in möglichst jedem verurteilenden Strafurteil ebenso wie in jedem Strafbefehl feststellen, ob durch die abgeurteilte Straftat Schadensersatzansprüche des Straftatopfers gegen den Straftäter entstanden sind. Anspruchshöhe, -durchsetzbarkeit und -untergang sollen von den Zivilgerichten behandelt werden und nicht länger Gegenstand des Strafprozesses sein. Die Strafgerichte können auf der Grundlage des für ihr Strafurteil ermittelten Sachverhalts nahezu in jedem Fall mit minimalem zusätzlichen Aufwand feststellen, ob durch die Straftat Schadensersatzansprüche entstanden sind. Denn die Begehung von Straftaten und die Entstehung deliktsrechtlicher Ansprüche gehen regelmäßig miteinander einher. Während die Strafprozesse durch die Feststellung der Entstehung von Schadensersatzansprüchen also kaum merklich verzögert werden, können die Zivilgerichte in anschließenden Zivilprozessen auf diese strafgerichtliche Feststellung zugreifen und sich (aufwändige) Beweisaufnahmen zum Anspruchsgrund, also eine Wiederholung der strafprozessualen Beweisaufnahme, ersparen. Dies führt per Saldo zu einer Entlastung des Justizapparats.
Das Buch befasst sich mit dem Adhäsionsverfahren, genauer: mit dessen praktischer Bedeutungsarmut. Kern der rechtspolitischen Studie ist die Entwicklung eines alternativen Gesetzesvorschlags zur Belebung des Verfahrens. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass das Adhäsionsverfahren so gut wie keine praktische Rolle spielt. Hierfür sind nach Auffassung des Verfassers drei Ursachen maßgeblich: es werden zu wenige Adhäsionsanträge gestellt, die Strafrichterschaft sieht zu häufig von der Bescheidung der (seltenen) Adhäsionsanträge ab, und Adhäsionssprüche sind allein in Strafurteilen erlaubt, nicht in Strafbefehlen. Ausgehend von den vom Verfasser ausgemachten Ursachen für die mangelnde praktische Relevanz des Adhäsionsverfahrens wird ein alternatives Konzept entwickelt: Die Strafgerichte sollen künftig von Amts wegen in möglichst jedem verurteilenden Strafurteil ebenso wie in jedem Strafbefehl feststellen, ob durch die abgeurteilte Straftat Schadensersatzansprüche des Straftatopfers gegen den Straftäter entstanden sind. Anspruchshöhe, -durchsetzbarkeit und -untergang sollen von den Zivilgerichten behandelt werden und nicht länger Gegenstand des Strafprozesses sein. Die Strafgerichte können auf der Grundlage des für ihr Strafurteil ermittelten Sachverhalts nahezu in jedem Fall mit minimalem zusätzlichen Aufwand feststellen, ob durch die Straftat Schadensersatzansprüche entstanden sind. Denn die Begehung von Straftaten und die Entstehung deliktsrechtlicher Ansprüche gehen regelmäßig miteinander einher. Während die Strafprozesse durch die Feststellung der Entstehung von Schadensersatzansprüchen also kaum merklich verzögert werden, können die Zivilgerichte in anschließenden Zivilprozessen auf diese strafgerichtliche Feststellung zugreifen und sich (aufwändige) Beweisaufnahmen zum Anspruchsgrund, also eine Wiederholung der strafprozessualen Beweisaufnahme, ersparen. Dies führt per Saldo zu einer Entlastung des Justizapparats.