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Übernahmegesetz

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Veröffentlicht 2016, von Peter Huber, Katharina Alscher, Mario Gall, Johannes Trenkwalder, Johannes Zollner, Peter Huber(Hg.) bei LexisNexis ARD ORAC

ISBN: 978-3-7007-6297-3
Auflage: 2. Auflage
Reihe: Kommentar
566 Seiten
24 cm x 16.8 cm

 

Das österreichische Übernahmerecht hat durch das Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 tief greifende Änderungen erfahren. Dadurch hat sich in der letzten Dekade die Entscheidungspraxis der Übernahmekommission und jüngst auch des Obersten Gerichtshofs zu Kernfragen des materiellen Übernahmerechts wesentlich weiterentwickelt – zu diesen Kernfragen zählen ...
Beschreibung

Das österreichische Übernahmerecht hat durch das Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 tief greifende Änderungen erfahren. Dadurch hat sich in der letzten Dekade die Entscheidungspraxis der Übernahmekommission und jüngst auch des Obersten Gerichtshofs zu Kernfragen des materiellen Übernahmerechts wesentlich weiterentwickelt – zu diesen Kernfragen zählen etwa gemeinsames Vorgehen, Hinzurechnung von Beteiligungen, Syndikate, passive Kontrollerlangung, Ausnahmen von der Angebotspflicht, Sanierungssachverhalte und Mindestangebotspreis sowie Ruhen der Stimmrechte.


Die vorliegende Neuauflage des Kommentars bietet einen systematischen, aber auch kritischen Überblick über diese Judikatur und versucht wie die Vorauflage, für Problemstellungen, zu denen noch keine Entscheidungen vorliegen, Lösungen zu entwickeln.




Über Peter Huber, Katharina Alscher, Mario Gall, Johannes Trenkwalder, Johannes Zollner


Dr. Peter Huber, LL.M. (Yale), ist Managing Partner der internationalen Rechtsanwaltssozietät CMS und leitet deren Transaktionsteam. Nach Studien der Rechtswissenschaften und der Betriebsinformatik war er als Investmentbanker in Wien, London und Frankfurt tätig. Er berät Mandanten bei Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüssen in Österreich und Zentral- und Osteuropa. Der von ihm herausgegebene Kommentar wurde zu einem Standardwerk des österreichischen Übernahmerechts.