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Anwalts-Handbuch Mietrecht
Hardcover
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Veröffentlicht 2018, von André Aust, Jan-Torben Callsen, Kristina Callsen, Joachim Cornelius-Winkler, Marc Manuel Dickersbach, Thomas Eisenhardt, Andreas Gemeinhardt, Hans Reinold Horst, Walter Junker, Catharina Kunze, Ulrich Leo, Klaus Lützenkirchen, Norbert Monschau, Dominique Johanna Popiel, Norbert Schneider, Ralf Specht, Ulrich Weber bei Verlag Dr. Otto Schmidt KG
ISBN: 978-3-504-18067-6
Auflage: 6. neu bearbeitete Auflage 2018
2512 Seiten
24 cm x 17 cm
Seit dem Erscheinen der Vorauflage sind zum Wohnraum- und Gewerbemietrecht mehrere hundert, teils spektakuläre, Ent-scheidungen allein des BGH und der Obergerichte ergangen, die der Anwalt zwingend kennen muss.
Von den eher widersprüchlichen Versuchen, die Regelungen rund um die „Mietpreisbremse“ umsetzbar zu interpretieren über ganz neue Erkenntnisse zum Erlangungsinteresse bei ...
Von den eher widersprüchlichen Versuchen, die Regelungen rund um die „Mietpreisbremse“ umsetzbar zu interpretieren über ganz neue Erkenntnisse zum Erlangungsinteresse bei ...
Beschreibung
Seit dem Erscheinen der Vorauflage sind zum Wohnraum- und Gewerbemietrecht mehrere hundert, teils spektakuläre, Ent-scheidungen allein des BGH und der Obergerichte ergangen, die der Anwalt zwingend kennen muss.
Von den eher widersprüchlichen Versuchen, die Regelungen rund um die „Mietpreisbremse“ umsetzbar zu interpretieren über ganz neue Erkenntnisse zum Erlangungsinteresse bei Eigenbedarfskündigungen und den Anforderungen an das Parteivorbringen bei vorgetäuschtem Vermieterbedarf über die Unwirksamkeit formularvertraglicher Verjäh-rungs-Verlängerungsklauseln bis hin zum endgültigen Ende der Schriftformheilungsklauseln hat vor allem der BGH im gesamten Mietrecht für gesteigerten Informationsbedarf gesorgt.
Berücksichtigt wurden in der Neuauflage natürlich auch die zwischenzeitlichen Aktivitäten des Gesetzgebers, vor allem die Ausweitung des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen auch auf das Mietrecht, soweit sich aus Mietverträgen oder Ver-tragsänderungen für den Mieter eine Zahlungsverpflichtung ergibt.
Getreu dem bewährten Werkkonzept beschränkt sich auch die sechste Auflage des Handbuchs nicht darauf, diese Informati-onen umfassend und aktuell zu referieren, sondern macht sie durch eine Vielzahl von Hinweisen, Checklisten und Mustern für den Mietrechtspraktiker erst sicher handhabbar.
Zitat aus einer Besprechung
Zur Vorauflage
Der „Lützenkirchen“ ist damit ein echtes „Anwalts-Handbuch“, das (…) in keiner Kanzlei mit mietrechtlichen Mandaten fehlen sollte.
RA Dipl.-Kfm Wolfgang Nieberler, MAV-Mitteilungen 8/9 2015
Seit dem Erscheinen der Vorauflage sind zum Wohnraum- und Gewerbemietrecht mehrere hundert, teils spektakuläre, Ent-scheidungen allein des BGH und der Obergerichte ergangen, die der Anwalt zwingend kennen muss.
Von den eher widersprüchlichen Versuchen, die Regelungen rund um die „Mietpreisbremse“ umsetzbar zu interpretieren über ganz neue Erkenntnisse zum Erlangungsinteresse bei Eigenbedarfskündigungen und den Anforderungen an das Parteivorbringen bei vorgetäuschtem Vermieterbedarf über die Unwirksamkeit formularvertraglicher Verjäh-rungs-Verlängerungsklauseln bis hin zum endgültigen Ende der Schriftformheilungsklauseln hat vor allem der BGH im gesamten Mietrecht für gesteigerten Informationsbedarf gesorgt.
Berücksichtigt wurden in der Neuauflage natürlich auch die zwischenzeitlichen Aktivitäten des Gesetzgebers, vor allem die Ausweitung des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen auch auf das Mietrecht, soweit sich aus Mietverträgen oder Ver-tragsänderungen für den Mieter eine Zahlungsverpflichtung ergibt.
Getreu dem bewährten Werkkonzept beschränkt sich auch die sechste Auflage des Handbuchs nicht darauf, diese Informati-onen umfassend und aktuell zu referieren, sondern macht sie durch eine Vielzahl von Hinweisen, Checklisten und Mustern für den Mietrechtspraktiker erst sicher handhabbar.
Zitat aus einer Besprechung
Zur Vorauflage
Der „Lützenkirchen“ ist damit ein echtes „Anwalts-Handbuch“, das (…) in keiner Kanzlei mit mietrechtlichen Mandaten fehlen sollte.
RA Dipl.-Kfm Wolfgang Nieberler, MAV-Mitteilungen 8/9 2015