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Betriebsübergabe

Betriebsübergabe

Grundlagen, Strategien, Beispiele aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht

Betriebsübergabe
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Veröffentlicht 2019, von Michael Binder, Ulrike Manser, Elisabeth Joham, Elisabeth Schinnerl, Beata Horvath, Andreas Sungi bei dbv-Verlag (Österreich)

ISBN: 978-3-7041-0736-7
Auflage: 3. Auflage
176 Seiten
24 cm x 17 cm

 
Jede Betriebsübergabe ist – abgesehen vom Generationenkonflikt – von umfangreichen steuerlichen und außersteuerlichen Aspekten betroffen. Diese Aspekte gilt es zur Zufriedenheit aller (steuer-)optimal zu lösen. Eine geordnete Betriebsübergabe zu Lebzeiten bringt daher allen Beteiligten zahlreiche Vorteile.

Mit dem leicht lesbaren und praxisrelevanten Leitfaden werden vor allem die ...
Beschreibung
Jede Betriebsübergabe ist – abgesehen vom Generationenkonflikt – von umfangreichen steuerlichen und außersteuerlichen Aspekten betroffen. Diese Aspekte gilt es zur Zufriedenheit aller (steuer-)optimal zu lösen. Eine geordnete Betriebsübergabe zu Lebzeiten bringt daher allen Beteiligten zahlreiche Vorteile.

Mit dem leicht lesbaren und praxisrelevanten Leitfaden werden vor allem die steuerlichen Problembereiche einer Betriebsübergabe ausführlich diskutiert und Gestaltungsvarianten angeboten. Zusätzlich werden aber auch die nicht weniger wichtigen Rechtsbereiche, wie insbesondere Zivil-, Erb-, Arbeits-, Miet- und Gewerberecht themenbezogen behandelt. Dem Bereich „Was ist mein Unternehmen wert?“ wird ein eigenes Kapitel gewidmet. Einige Praxisbeispiele – unter Einbeziehung des Umgründungssteuerrechts – runden die umfangreiche Theorie ab und regen zur Betriebsübergabe an.

Der Leitfaden spricht neben Steuerberatern und Mitarbeitern, die im Beratungsbereich tätig sind, insbesondere auch Unternehmer und Geschäftsführer sowie potenzielle Betriebsübernehmer an.

Einführung oder Vorwort
Vorwort zur 3. Auflage
In Österreich suchen in den nächsten 5 Jahren um die 100.000 Unternehmen einen neuen Eigentümer. Das Thema Betriebsübergabe ist gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten ein spannendes Thema, sind davon doch viele Rechtsbereiche (bspw Arbeits-, Miet-, Unternehmens- und Steuerrecht) betroffen. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren zahlreiche Neuerungen im Zivil- und Steuerrecht hervorgebracht, die eine
Betriebsübergabe nicht unbedingt einfacher machen.
Der aktualisierte Leitfaden setzt den konsequenten Weg einer gut geplanten und wohl überlegten Betriebsübergabe vor und soll Ihnen dazu einen möglichst umfassenden Überblick gewähren und Ideen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre eigene Betriebsübergabe liefern.
Eine persönliche und auf Ihre individuellen Gegebenheiten angepasste Beratung kann durch den Leitfaden nicht ersetzt werden.

Mai 2019, Die Autoren

Textauszug
Kapitel 1: Zivilrecht

Für eine Betriebsübergabe unter Lebenden ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Verfügung (Kauf, Schenkung, Einbringung als Sacheinlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft) erforderlich. Eine in möglichst allen rechtlichen „Ecken“ abgesicherte Betriebsübergabe ist daher jedenfalls zu empfehlen; im Nachfolgenden werden die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen näher dargestellt:

1.1 Zivilrechtliche Grundbegriffe
1.1.1 Rechtsnachfolge (Abgrenzung Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge)

Unter Gesamtrechtsnachfolge (auch: Universalsukzession) iSd ABGB und des Unternehmensrechts versteht man, dass das Vermögen und die Schulden des Rechtsvorgängers als Gesamtheit uno actu auf den Rechtsnachfolger übergehen und der Rechtsnachfolger in die übertragbaren Rechtspositionen des Rechtsvorgängers eintritt. Hiezu bedarf es nicht der bei der Einzelrechtsnachfolge (auch: Singularsukzession) erforderlichen Übertragungs- und Erwerbsakte, der notwendigen Verfügungen, Publizitätsformen und Zustimmungserklärungen Dritter.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit dingliche Rechte (bspw Eigentumsrechte) ohne Verfügungsgeschäft und Rechte an unbeweglichen Sachen außerbücherlich (Durchbrechung des Intabulationsprinzips – Berichtigung des Grundbuches) über. Forderungen müssen nicht eigens abgetreten werden. Verpflichtungen gehen über, ohne dass es dazu einer rechtsgeschäftlichen Schuldübernahme bedarf, die die
Zustimmung der Gläubiger erfordern würde.
Ein Beispiel für die Gesamtrechtsnachfolge im ABGB ist der Übergang des Verlassen¬schaftsvermögens auf den oder die Erben durch Einantwortung (§ 547 ABGB). Beispiele für die Gesamtrechtsnachfolge im Bereich des Unternehmensrechts sind die Verschmelzung (§§ 219 ff AktG, insbesondere § 225a Abs 3 AktG, § 96 GmbHG), die Spaltung (§ 14 SpaltG), die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter nach dem UmwG (§ 2 UmwG) und der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (§ 142 UGB). Ein Fall der „partiellen Gesamtrechtsnachfolge“ ist die Umwandlung einer GesbR (§§ 1175 ff ABGB) in eine offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) gem § 1206 ABGB. In diesem Fall sind grundbücherliche Rechte von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen.

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Kapitel 2: Steuerrecht

Einleitend ist festzuhalten, dass an die unentgeltliche Unternehmensübertragung bzw den unentgeltlichen Unternehmenserwerb besondere steuerliche Konsequenzen anknüpfen. Diese können sich von denen bei entgeltlicher Übertragung bzw entgeltlichem Erwerb ganz wesentlich unterscheiden.
Bei einer Veräußerung (siehe unter Pkt 2.1) kommt es in aller Regel zur Aufdeckung der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und zur Besteuerung nach § 24 iVm § 37 EStG (bei Betrieben, Asset Deal) bzw nach § 27 EStG bei Kapitalgesellschaftsanteilen (Share Deal); weiters stellt der Vorgang einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nach § 4 Abs 7 UStG dar.
Im Gegensatz dazu verhindert eine unentgeltliche Übertragung (siehe unter Pkt 2.2) aufgrund der zwingenden Buchwertfortführung nach § 6 Z 9 lit a EStG (siehe unter Pkt 2.2.1.2) eine Gewinnrealisierung und die damit zusammenhängenden ertragsteuerlichen Konsequenzen. Seit 1.8.2008 fällt für unentgeltliche Übertragungen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer mehr an, jedoch besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige der Schenkung beim Finanzamt gem § 121a BAO.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht (siehe unter Pkt 2.4) wird im Falle der unentgeltlichen Übertragung ein Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 UStG (UStR 2000, Rz 361) unterstellt; die dem Übernehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann von diesem grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden (§ 12 Abs 15 UStG).
In Pkt 2.3 wird die Verpachtung als steuerliche Gestaltungsmöglichkeit der Betriebsübergabe dargestellt; unter Pkt 2.5 werden die Besonderheiten der Grunderwerbsteuer iZm Betriebsübergaben besprochen; Pkt 2.6 und Pkt 2.7 beschäftigen sich mit der Privatstiftung und dem Umgründungssteuergesetz als mögliche Instrumente einer Betriebsübergabe.
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen erfordert
jedoch zunächst eine begriffliche Abklärung, wann bzw unter welchen Bedingungen ein Vorgang als entgeltlich und wann als unentgeltlich zu qualifizieren ist.

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Kapitel 3: Begünstigungen und Förderungen bei Betriebsübergaben

3.1 Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) für Betriebsübernehmer
Das NeuFÖG kann vom Betriebsübernehmer vor der Unternehmensübernahme in Anspruch genommen werden. Durch die Inanspruchnahme des NeuFÖG werden Neugründungen, entgeltliche und/oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit:

3.1.1 Begünstigte Neugründung im Sinne des NeuFÖG
Eine begünstigte (betriebliche) Neugründung iSd NeuFÖG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
- Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.

Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse fällt, wie die seinerzeitige Tätigkeit (ÖNACE).
- Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform.
- Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.
- Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.