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Veröffentlicht 2015, von Erwin Deutsch, Thore Iversen bei Verlag Versicherungswirtschaft

ISBN: 978-3-86298-780-1
Auflage: 7. Aufl.
386 Seiten

 
...
Kurztext / Annotation
Die siebte Auflage führt den neuen Weg des Versicherungsvertragsgesetzes weiter - von den allgemeinen Grundsätzen des zivilen Vertragsrechts bis in die Regeln der einzelnen Versicherungsverträge. Hierbei wurden die Änderungen des Gesetzes berücksichtigt, etwa das Gleichbehandlungsurteil von Mann und Frau. So greift die Gleichbehandlung der Geschlechter beispielsweise in der Prämie und in ihrer Verteilung bei der Kündigung voll durch.

Darüber hinaus wurde die Literatur aktualisiert und befindet sich auf dem neuesten Stand. Aus praktischen Gründen ist die Erläuterung mit dem Text des VVG 2008 in der letzten Fassung abgedruckt.

Das Werk richtet sich an Studenten ebenso wie an Versicherungsvertreter, Makler sowie Praktiker, die mit Versicherungen unmittelbar zu tun haben. Es ist ein Überblick über das Ganze und soll erste Einsicht in das Versicherungsvertragsrecht geben.



Textauszug

 1 _Begriff und Funktion der Privatversicherung
I. _Versicherungsbegriff

1Der Begriff der "Versicherung" ist für die Anwendung des Versicherungsvertragsrechts und des Versicherungsaufsichtsrechts wesentlich. Nur private Versicherungsverträge und Unternehmen, die solche Privatversicherungsverträge geschäftsmäßig abschließen, werden vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und vom Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfasst. Dennoch haben beide Gesetze davon Abstand genommen, die "Versicherung" zu definieren.


1 VVG spricht die Verpflichtungen der Vertragspartner des Versicherungsvertrags aus: Der Versicherer verpflichtet sich, mit dem Versicherungsvertrag ein bestimmtes Risiko des VN oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Im gleichen Zusammenhang wird dem VN auferlegt, die vereinbarte Prämie zu zahlen.


 1 VAG sieht vor, dass Privatunternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben, der staatlichen Aufsicht unterliegen. Im Versicherungsaufsichtsrecht wird das "Versicherungsgeschäft" ebenso wenig definiert wie die "Versicherung" im VVG. Damit hat es der Gesetzgeber der Wissenschaft und der Rechtspraxis überlassen, die Begriffe des Versicherungsvertrags und der Versicherung überhaupt zu bestimmen. Nur ein Rechtsgeschäft, das als Privatversicherung zu qualifizieren ist, unterliegt dem VVG. Ebenso ergreift die Versicherungsaufsicht nur solche Unternehmungen, die private Versicherungsverträge abschließen. Die Versicherung als besondere Form der Garantie ist deutlich von vergleichbaren Geschäften, etwa Bürgschaft, Wette oder Schuldgarantie, zu unterscheiden.

Die Versicherung eines Warenkredits eines deutschen Exporteurs an einen ausländischen Kunden ist ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsgeschäft. Die Bürgschaft einer Bank für diese Forderung ist eine nicht versicherungsmäßige Interzession des Privatrechts.

2Eine Versicherung ist gegeben, wenn durch privaten Vertrag die dem VN drohenden Risiken in eine rechtliche Gefahrengemeinschaft gleichartig Gefährdeter so einbezogen werden, dass dem VN bei Realisierung des Risikos ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Versicherer auf Deckung seines Schadens, Bedarfs oder Plandefizits zusteht. Der Versicherungsbegriff beruht also auf folgenden Momenten: Vertrag, Risiko, Gleichartigkeit des Risikos, Gefahrengemeinschaft, Anspruch gegen den Versicherer. Das BVerwG hat das Versicherungsunternehmen als gegeben angesehen, "wenn es gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt (Garantieversprechen), wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrundeliegt" (VersR 1987, 701). Aus diesem Grunde ist der entgeltliche Vertrieb einer Wartungsgarantie für Videoapparate als Versicherung gewertet worden, nicht aber die Übernahme einer 18-monatigen Langzeitgarantie bei einem langlebigen technischen Gerät - Waschautomat - (BVerwG VersR 1992, 1381). Ebenso wenig ist eine Versicherung die Zusage des Vereins Flugwacht e. V., fördernden Mitgliedern einen Anspruch auf Rückholung im Krankheitsfall einzuräumen, die Gewährung von Sterbegeld ohne Anspruch an die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins (BVerwG VersR 1987, 273, 297) oder die Prozessfinanzierung durch die FORIS AG (BAV NJW 1999, 3540).

II. _Wirtschaftliche Basis der Versicherung

3Der wirtschaftliche Hintergrund des Versicherungsgeschäfts besteht in der finanziellen Vorsorge für den Einzelnen durch Umlegung des Schadens und vorher



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