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Rechnungswesen in öffentlichen Verwaltungen

Kameralistik und/oder Doppik? Einführung und Standortbestimmung (Ausgabe Österreich)

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Veröffentlicht 2014, von Reinbert Schauer bei Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.

ISBN: 978-3-7094-0625-0
Auflage: 2. Aufl.
264 Seiten

 
...
Kurztext / Annotation
Das einzelwirtschaftlich ausgerichtete Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen steht im gesamten deutschen Sprachraum im Spannungsfeld zwischen Kameralistik und Doppik. Wichtiger als die Frage nach dem Rechnungsstil ist das Informationsprogramm, das mit den verschiedenen Rechnungen verbunden ist. 'Rechnungswesen in öffentlichen Verwaltungen' dient der Einführung und Standortbestimmung, gibt einen Überblick über die Integrierte Haushaltsverrechnung des Bundes und das Rechnungswesen der Länder und Gemeinden und zeigt die wesentlichen Elemente der aktuellen Haushaltsrechtsreform des Bundes 2009/2013 auf. Ihnen werden die Entwicklungen in der Schweiz und in Deutschland sowie die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) gegenübergestellt, die das Ressourcenverbrauchskonzept (Accrual Accounting) präferieren. Der nun vorliegende Lehrbehelf soll Lehrveranstaltungen aus 'Öffentlichem Rechnungswesen' an Universitäten, Fachhochschulen und Verwaltungsakademien unterstützen und als Lehr- und Nachschlagewerk allen Interessierten in Verwaltung, Wirtschaft und Treuhandwesen dienen.

em o. Univ. Prof. Dkfm. Dr. Reinbert Schauer ist emeritierter Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre am Institut für Public und Nonprofit Management der Johannes Kepler Universität Linz.

Textauszug
3.2 Organisation der Haushaltsführung in der Bundesverwaltung

Anweisende und ausführende Organe

Das Bundeshaushaltsgesetz 1986 (BGBl. Nr. 213/1986 idgF) trennt zwischen anordnenden und ausführenden Organen der Haushaltsführung. Diese Trennung entspricht dem grundlegenden Kontrollprinzip (Grundsatz der Funktionstrennung), das dem kameralistischen Rechnungswesen eigen ist. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe, ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur, die Kassen, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.

Haushaltsleitende Organe

Haushaltsleitende Organe sind der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes, der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind. Anweisende Organe sind neben den genannten haushaltsleitenden Organen weiters die Landeshauptleute im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und alle Organe des Bundes, denen Aufgaben der Haushaltsführung zur selbständigen Besorgung im Wege der Delegation übertragen werden ( anweisungsermächtigte Organe).

Buchhaltung

Die Buchhaltung für die anweisenden Organe des Bundes und die vom Bund ausgegliederten Rechtsträger wird zentral von der Buchhaltungsagentur des Bundes (Anstalt öffentlichen Rechts, BGBl. I Nr. 37/2004) wahrgenommen.

Kassen Wirtschaftsstellen

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind bei jedem anweisenden Organ Kassen einzurichten, eine gemeinsame Besorgung für mehrere anweisende Organe ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich. Die Vermögensbewirtschaftung ist den Wirtschaftsstellen überantwortet.

Bundesfinanzrahmen

Strategiebericht

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz (
12) zusammen mit dem Strategiebericht gemäß
12g vorzulegen. Im Bundesfinanzrahmen sind für die vier folgenden Finanzjahre je Aufgabenfeld (Rubrik) verbindliche Obergrenzen für Ausgaben festzulegen und die Grundzüge des Personalplanes darzustellen. Der Strategiebericht hat den Bundesfinanzrahmen und dessen Zielsetzungen zu erläutern (siehe später Abschnitt 4 : Haushaltsrechtsreform).

Budgetgrundsätze

Für die Erstellung des Voranschlages (Haushalts) gelten auch für den Bund die allgemeinen Budgetgrundsätze , wie sie im Abschnitt 5.2 (für Länder und Gemeinden) im Detail beschrieben werden. Hier sollen nur die spezifischen Ausprägungen für den Bundeshaushalt näher beschrieben werden.

Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt

Der Bundesvoranschlag (Gesamthaushalt) besteht aus zwei Teilen, dem Allgemeinen Haushalt und dem Ausgleichshaushalt (
16). Der Allgemeine Haushalt umfasst sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben des Bundes, sie sind voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen. Der Allgemeine Haushalt weist somit den jährlichen Finanzsaldo (zumeist Jahresabgang bzw. Netto-Defizit) aus. Getrennt davon sind im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden sowie die zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten darzustellen. Der Ausgleichshaushalt gibt somit Informationen über d

Beschreibung für Leser
Unterstützte Lesegerätegruppen: PC/MAC/eReader/Tablet

Über Reinbert Schauer

Univ.-Prof. Dkfm. Dr. Reinbert Schauer, ordentlicher Universitätsprofessor für Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der gemeinwirtschaftlichen Unternehmen an der Johannes Kepler Universität Linz.