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Corona-Verlustersatz: Die FAQ wurden wieder aktualisiert

Beitrag von Prof. StB Dr. Klaus Hilber


Der Verlustersatz als eine Variante unter den Fixkostenzuschüssen ist eine wichtige Stütze im Rahmen der betrieblichen Corona-Förderungen. Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme EUR 10 Mio. nicht übersteigen, stehen ihm 90% Verlustersatz zu. In allen anderen Fällen stehen ihm 70% Verlustersatz zu.

Klarstellung zur Antragsfrist 31. Dezember 2021

Unter dem Pkt 1.4 wurde Mitte Juni im Rahmen einer Aktualisierung der FAQ nunmehr klargestellt, dass für den Verlustersatz kein Antrag bis zum 30. Juni in der sog Tranche 1 zwingend notwendig ist. Vielmehr ist eine Antragstellung zur Tranche 2 völlig ausreichend, ein solcher Antrag ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021 einzubringen. Damit gilt für den Verlustersatz Gleiches wie für den Fixkostenzuschuss 800.000.

Sonderzahlungen &Verlustermittlung


Eine weitere wesentliche Klarstellung betrifft die Behandlung von Sonderzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – nun ersichtlich unter Pkt 2.4 in den FAQ, wo nun Folgendes zu finden ist: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die gemäß Punkt 4.4.6 der Richtlinie zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.

Getätigte Reparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

Gerade im Bereich der Beherbergungsbetriebe haben zahlreiche Hotels die letzten Monate für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen genutzt, um die Betriebe für die Zeit nach dem Lockdown für die Kundinnen und Kunden wieder modern und attraktiv erscheinen zu lassen. Diesem Aspekt widmet sich der neue Pkt 2.7 der FAQ. Grundsätzlich wird dort auf Punkt 3.1.10 der Richtlinien verwiesen, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen hat, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren. Geschäftsjahre, die nach dem 31. März 2020 enden, sind nicht mehr zu berücksichtigen. Liegen keine vollen fünf Geschäftsjahre vor, so ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum heranzuziehen. Wird in diesem Fall der Median auf Basis einer geraden Zahl ermittelt, ist der Durchschnitt der beiden mittleren Werte maßgeblich.


22. Juni 2021



Prof. StB MMag. Dr. Klaus Hilber

ist Steuerberater, Inhaber einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, sowie Präsident der KSW, Landesstelle Tirol; Fachautor diverser Bücher und Beiträge im Bereich des Steuerrechts sowie Fachvortragender ua für die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

© Klaus Hilber

 

Literatur zum Thema

Sonderzahlungen – Sonstige Bezüge Sonderzahlungen – Sonstige Bezüge

Veröffentlicht 2021
von Josef Hofbauer, Walter Fellner, Rafaela Rosenfellner bei facultas
ISBN: 978-3-7089-1919-5

Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die zusätzlich zu den laufenden Bezügen in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen gewährt werden. Die Abrechnung der Sonderzahlungen stellt in manchen Bereichen eine große Herausforderung für die Lohnverrechnung dar. ...