Falls diese E-Mail nicht korrekt dargestellt werden sollte, verwenden Sie bitte diesen Link
 
 
 
 
migralex Newsletter 1/2017
 
Die Zeitschrift migraLex ist das Fachmedium für Fremden- und Minderheitenrecht. In unserem Newsletter informieren wir praxisnah und umfassend über alle Neuerungen im
  • Fremden- und Asylrecht,
  • Minderheitenrecht,
  • Ausländerbeschäftigungsrecht,
  • Staatsbürgerschaftsrecht u.v.m.
Alle Informationen, weitere Beiträge und unser Aboservice finden Sie unter www.migralex.at.

Mit den besten Wünschen
Ihr migraLex Team

migraLex ist eine Zeitschrift der Facultas AG
www.facultas.at
 
 
 
Inhalt dieser Ausgabe
 
Neues aus dem Fremden- und Minderheitenrecht
Buchtipp
 
 
 
Neues aus dem Fremden- und Minderheitenrecht
top  
EuGH 31. Jänner 2017, C-573/14, Lounani: Ausschluss vom Status als Flüchtling wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten

Art 12 Abs 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie)

Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung können den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung im Sinne der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat.

„Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 sind dahin auszulegen, dass Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung – wie jene, wegen deren der Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens verurteilt worden ist – den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen können, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung im Sinne der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat. Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.“

EGMR 13. Dezember 2016, Nr 41738/10, Paposhvili/Belgien: Abschiebung einer schwerkranken Person

Art 3 EMRK

Art 3 EMRK verbietet die Abschiebung einer schwer kranken Person auch dann, wenn sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist.

Es reicht aus, dass stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass die Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs dazu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Es geht um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu unterwerfen. Folglich muss die Auswirkung der Abschiebung auf die betroffene Person beurteilt werden, indem ihr Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung in den Empfangsstaat entwickeln würde.  (Übersetzung aus dem Englischen)

VwGH 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016: Rechtsberater

§ 52 Abs 2 BFA-VG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 24/2016)

Es gibt kein durchsetzbares Recht auf zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung.

„Die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater führt allerdings nicht dazu, dass dem Asylwerber ein - vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. § 52 Abs. 2 BFA-VG stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom Verwaltungsgericht eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.“

-> Abweisung der Revision als unbegründet

VwGH vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335: Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG

§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG

Für die Beschwerde gegen eine Festnahme gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG ist auch in Bezug auf die Umstände bzw. Modalitäten der Anhaltung das BVwG zuständig.
 
„Mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche; im Verfahren vor dem BVwG wären daher auch unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen. […]
Im vorliegenden Fall ist daher für die gegenständliche Beschwerde des Revisionswerbers auch in Bezug auf die Umstände bzw. Modalitäten seiner Anhaltung das BVwG zuständig. Das LVwG hat seine Unzuständigkeit auch zutreffend erkannt, sie jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG kam dem unzuständigen LVwG aber nicht zu, wurde der Revisionswerber dadurch doch um die Möglichkeit gebracht, das Verfahren vor dem tatsächlich zuständigen BVwG (bei dem die Beschwerde nach dem Vorbringen des Revisionswerbers und den Annahmen des LVwG auch rechtzeitig eingebracht worden war) zu führen.“

-> Entscheidung in der Sache

VwGH 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0293: Rechtskraftwirkung

§ 11 Abs 1 AsylG 2005

Die rechtskräftige Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist bei der Beurteilung der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat offensteht, jedenfalls solange zu beachten, als - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BFA - keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorgelegen ist.

„Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Revisionswerber und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA waren auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie standen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative […] entgegen […].
Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört […].
Die rechtskräftige Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Revisionswerber war daher bei der Beurteilung der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat offensteht, jedenfalls solange zu beachten, als - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BFA - keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorgelegen ist.“

-> Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

VwGH 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 AsylG 2005

Keine Rechtsverletzung bei amtswegigem Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 Asyl 2005.

„Wenn in der Revision weiter darauf verwiesen wird, dass in Anbetracht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der vom BFA vorgenommene amtswegige Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vom BVwG nicht hätte bestätigt werden dürfen, so trifft dies zwar zu […]. In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen (vgl. insbesondere § 58 Abs. 10 AsylG 2005), ist aber nicht zu sehen, inwieweit der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt wurde.“

-> Zurückweisung der Revision

VfGH 29. November 2016, E 847/2016: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005
§ 46a FPG

Zur Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ist die nach der bis zum 20. Juli 2015 geltenden Rechtslage ex lege eingetretene Duldung zu berücksichtigen.

„Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes beginnt die in §57 Abs1 Z1 AsylG 2005 vorgesehene Frist für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" […] auch in jenen Fällen, in denen ein Fremder bereits nach der vor dem Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 bestehenden Rechtslage mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ex lege als geduldet galt, mit Ausstellung der Karte (neu) zu laufen.
[…] Mit der Übergangsbestimmung des §125 Abs28 Z3 FPG […] hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass ein vor dem 20. Juli 2015 gemäß §46a Abs1a FPG geduldeter Aufenthalt als Duldung gemäß §46a Abs1 Z3 FPG […] zu betrachten ist […]. War ein Fremder bereits ex lege geduldet, beginnt für ihn die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach §57 Abs1 Z1 AsylG 2005 notwendige Anwartschaft durch die Ausstellung der Karte für Geduldete nach §46a FPG idF BGBl I 70/2015 – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – sohin nicht von Neuem zu laufen. Zur Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß §46a Abs1 Z1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ist die nach der bis zum 20. Juli 2015 geltenden Rechtslage ex lege eingetretene Duldung mit Blick auf die Übergangsvorschrift des §125 Abs28 FPG […] zu berücksichtigen.“

-> Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander
 
 
9783708913957  
 
Buchtipp
top  
Peter Filzmaier; Peter Plainker; Christina Hainzl; Daniela Ingruber; Karl A. Duffek (Hrsg.)

Kultur und Politik
Reflexion oder Aktion?
 
1. Auflage
facultas 2017, broschiert
176 Seiten, EUR 19,90
ISBN: 978-3-7089-1395-7 

Erscheint im März 2017

Inhaltsverzeichnis
Vorwort

Bestellen
 
 
 
Newsletter weiterleiten   •   Meine Daten ändern   •   Newsletter abmelden
 
 
Die hier angebotenen Artikel sind üblicherweise nicht in den Shops lagernd, sondern nur über den Online-Shop erhältlich. Sie können jedoch bei der Online-Bestellung die Abholung in einer unserer Buchhandlungen veranlassen. 
 
Facultas Verlags- und Buchhandels AG • Stolberggasse 26 • 1050 Wien
Tel: +43 1 3105356-80 • Fax: 3105356-34

Informationspflicht laut § 5 Abs.1 E-Commerce-Gesetz und Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz