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Die 'Corruption Defence' des Gaststaats in internationalen Investitionsschiedsverfahren
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Veröffentlicht 2021, von Alexander Bothe bei Nomos Verlag
ISBN: 978-3-7489-2588-0
Auflage: 1. Auflage
Reihe: Studien zum Internationalen Investitionsrecht - Studies in International Investment Law
302 Seiten
Die Studie untersucht, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen eines internationalen Investitionsschiedsverfahrens ergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die streitgegenständliche Investition durch Korruption zustande gekommen ist. Dabei erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsprechung der Investitionsschiedsgerichte, die im Wege einer Null-Toleranz-Strategie Klagen im ...
Beschreibung
Die Studie untersucht, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen eines internationalen Investitionsschiedsverfahrens ergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die streitgegenständliche Investition durch Korruption zustande gekommen ist. Dabei erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsprechung der Investitionsschiedsgerichte, die im Wege einer Null-Toleranz-Strategie Klagen im Zusammenhang mit korruptionsbehafteten Investitionen stets abweisen. Der Autor plädiert für die Zulassung der Klage in Korruptionsfällen, um im Rahmen des Hauptverfahrens Entscheidungen zu ermöglichen, die nicht nur investorseitige Bestechung, sondern auch die Bestechlichkeit der Amtsträger des Gaststaats berücksichtigen.
Die Studie untersucht, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen eines internationalen Investitionsschiedsverfahrens ergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die streitgegenständliche Investition durch Korruption zustande gekommen ist. Dabei erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Rechtsprechung der Investitionsschiedsgerichte, die im Wege einer Null-Toleranz-Strategie Klagen im Zusammenhang mit korruptionsbehafteten Investitionen stets abweisen. Der Autor plädiert für die Zulassung der Klage in Korruptionsfällen, um im Rahmen des Hauptverfahrens Entscheidungen zu ermöglichen, die nicht nur investorseitige Bestechung, sondern auch die Bestechlichkeit der Amtsträger des Gaststaats berücksichtigen.