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FinTech – Geschäftsfelder | Crypto-Assets

Beitrag von RA Mag. Gernot Wilfling, Dr. Sebastian Sieder und Lukas Messner, CIPP/E


Akteur:innen und deren Geschäftsfelder

FinTechs, die tendenziell aus dem Technologiebereich stammen, können sowohl etablierte Finanzinstitutionen, als auch Start-Ups sein. Sie können sowohl nicht regulierte, als auch regulierte Unternehmen sein, die mit innovativen technologischen Ansätzen Finanzdienstleistungen- und Produkte optimieren, ergänzen oder verbinden. Die Geschäftsfelder, in welchen FinTechs tätig sein können, sind dabei mannigfaltig, so zum Beispiel in Zusammenhang mit Crypto-Assets, wo es zuletzt Neuerungen im regulatorischen Bereich gab.


Die Regulierung

Die letzten 15 Jahre haben deutlich gezeigt, dass Crypto-Assets bzw. die Distributed Ledger Technology gekommen sind um zu bleiben. Dieses Faktum hat nationale und auch den europäischen Gesetzgeber aufs Tapet gerufen. In Zusammenhang mit der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) wurde gewissermaßen ein Regelwerk (bestimmte Bereiche betreffend) geschaffen. Ein gewisses Mindestmaß an Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union für die Regulierung von Dienstleister:innen in Bezug auf virtuelle Währungen wurde dadurch zwar erzielt und auch der Begriff „virtuelle Währung“ erstmalig legaldefiniert. Der oftmals so genannte „Wilde Westen“ – mit Regelwerken unterschiedlichster Ausprägung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten – ist jedoch nach wie vor nicht von der Hand zu weisen.

Genau hier will nun die MiCAR (Markets in Crypto-assets Regulation) ansetzen und einen einheitlichen regulatorischen Rahmen schaffen: Ein Level-Playing-Field mit gleichmäßigem Anleger:innenschutz innerhalb der Europäischen Union. Die MiCAR hat dabei sowohl Crypto-Asset-Emittent:innen, als auch -dienstleister:innen im Blick und enthält auch Vorschriften zum Anleger:innenschutz und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Der bereits anderweitig geregelte Bereich „Geldwäsche“ blieb letztlich ausgeklammert.

Um die genannten Ziele zu erreichen gilt die MiCAR für natürliche und juristische Personen und andere Unternehmen, die in der Union mit der Emission, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Crypto-Assets befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Crypto-Assets in der Union erbringen. Art 2 Abs 2 MiCAR kenne aber auch Ausnahmen. Abgesehen von den normierten Ausnahmen sollen dem Grunde nach jegliche Aktivitäten in Zusammenhang mit Crypto-Assets von der MiCAR erfasst sein, wobei zwischen E-Money Token (EMT), Asset-Referenced Token (ART) und anderen Crypto-Assets differenziert wird. Ein spezieller Bereich, der bereits engmaschig durch Unionsrecht geregelt ist, fällt allerdings nicht darunter: Die Security Token, die als Wertpapiere im Sinne der MiFID-Regulierung einzustufen sind und damit nicht nur dieser, sondern etwa auch dem europäischen Prospektrecht unterliegen.


Aktuelles

Nach zweimaliger Verschiebung, hat am 20. April 2023 das EU-Parlament über die MiCAR abgestimmt. Mit überwiegender Mehrheit wurde diese, und somit das weltweit erste umfassende Regelwerk zur Regulierung der Kryptoindustrie, angenommen. Der Text wurde am 09.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. MiCAR tritt am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft (somit 29.06.2023) und gilt ab 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens (somit 30.12.2024). Dabei muss aber unbedingt beachtet werden, dass die Regelungen für ART und EMT bereits ab 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens (somit 30.06.2024) gelten.  


Praxistipp

Bis die MiCAR zur Gänze gilt, wird die derzeitige fragmentierte legislative und regulatorische Landschaft für Crypto-Assets in der EU fortbestehen. In diesen Geschäftsbereichen tätigen Unternehmen ist dennoch zu empfehlen, sich schon jetzt mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut zu machen und die MiCAR bei ihren strategischen Entscheidungen mit zu bedenken.


Literaturempfehlungen: 
https://www.mplaw.at/newslounge/ 

https://www.fma.gv.at/publikationen/studie-digitalisierung-finanzmarkt/ 


21. November 2023




RA Mag. Gernot Wilfling 

ist Rechtsanwalt und Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er berät insbesondere im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht sowie zu Unternehmenskäufen. Zu seinen Mandant:innen gehören insbesondere Banken, börsenotierte Unternehmen, FinTechs und Start-ups. Zudem ist Mag. Wilfling Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem eines Praxishandbuchs zum Börserecht, und regelmäßiger Vortragender in seinen Spezialgebieten.

Dr. Sebastian Sieder 

ist Associate bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er berät schwerpunktmäßig im Kapitalmarkt- und Finanzmarktaufsichtsrecht.

Lukas Messner, CIPP/E

ist Legal Tech Advisor und juristischer Mitarbeiter bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er hat die Digitalisierungsagenden inne und ist außerdem schwerpunktmäßig im Datenschutzrecht sowie im Kapitalmarkt- und Finanzmarktaufsichtsrecht tätig.




 


Gernot Wilfling

© WILKE


 

Lukas Messner

© WILKE


 

Sebastian Sieder

© WILKE

 

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