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Scheidung & Unternehmen

Beitrag von Mag.ᵃ Barbara Bach-Kresbach


Mithilfe beim Erwerb - Vorsicht bei zu viel Vertrauen

Für beide Seiten kann ein Vertrauensverlust im Zusammenhang mit der Scheidung Schwierigkeiten oder finanzielle Einbußen bedeuten; besonders aufzupassen gilt es, wenn das Unternehmen eines Partners/einer Partnerin im Spiel ist.

Solange eine Ehe gut läuft und die Eheleute im besten Einvernehmen das Leben gestalten, ist nicht von Bedeutung,

ob ein Ehepartner/eine Ehepartnerin am Erfolg eines Unternehmens nicht unwesentlich beteiligt ist, ohne Anteile am Unternehmen zu besitzen,

unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringt,

ob das Fahrzeug ein Privatfahrzeug oder ein Firmenfahrzeug ist,

ob Möbel und Kunstwerke vom Unternehmen gekauft werden, die jedoch auch privat genutzt werden.

Im Falle einer Scheidung unterliegt das Unternehmen selbst nie der Aufteilung, ebenso wenig die Anteile eines Unternehmens, ausgenommen solche wurden nur zur Wertanlage erworben. Weiters werden auch sonstige Dinge, die dem Unternehmen zugehören, von der Aufteilung ausgenommen, wie § 82 Abs 1 Z 3 und 4 ABGB besagen. 


Investitionen

Allerdings ist zu beachten, dass unter Umständen bei Investitionen in ein eheliches Unternehmen, welche aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen finanziert werden, eine wertmäßige Berücksichtigung von Benachteiligungen gem § 91 Abs 2 EheG vorzunehmen sein kann.

Gegenstände

Ebenso sind Gegenstände zu berücksichtigen, die gem § 91 Abs 3 EheG während aufrechter Ehe von beiden Ehegatt:innen benutzt werden, eigentlich aber zum Unternehmen des Ehegatten/der Ehegattin gehören. Daher ist Vorsicht geboten, wenn die Ehefrau das Firmenauto benutzt, welches dem Unternehmen des Mannes zugehört. Dieses wäre im Falle einer Scheidung der Aufteilung entzogen, da Gegenstände, die dem Unternehmen zugehören, ausgenommen sind, es erfolgt somit lediglich eine wertmäßige Berücksichtigung bei der Aufteilung durch das Gericht. 

Mitarbeit – Arbeitsvertrag – Abgeltung

Familiäre Mithilfe im Unternehmen des Ehepartners/der Ehepartnerin wird nicht automatisch als Arbeitsvertrag qualifiziert, ebenso wenig Mitarbeit der Kinder oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin. Ob ein Arbeitsvertrag tatsächlich vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen. Sollte vereinbart sein, dass die Arbeit ohne Entgelt (weder in Form von Geld oder Sachleistungen) zu verrichten ist, wird angenommen, dass kein Dienstverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Bei Ehepartner:innen ist zu beachten, dass im Rahmen der Beistandspflicht zumutbare Mitwirkung sogar vorgesehen ist (§ 90 Abs 2 ABGB) und ein Dienstverhältnis nur angenommen werden darf, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten/der Ehegattin wird gem § 98 ABGB abgegolten, der Anspruch darauf kann im Zuge der Scheidung oder auch schon während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Auch das zur Verfügung stellen von Kapital oder Sachen wird als Mitwirkung betrachtet. Aber Achtung: Dieser Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden, er verjährt sechs Jahre nach Erbringung der Leistung. Die Höhe dieser Abgeltung bestimmt sich nicht nach einem fiktiven Lohnanspruch, sondern nach dem erzielten Gewinn des Unternehmens. Sollte das Unternehmen keinen Gewinn abwerfen, besteht auch kein Anspruch nach § 98 ABGB.

Pro-Forma-Anstellung 

Vorsicht ist auch geboten bei Anstellungen von Ehegatt:innen, die im Unternehmen nicht tatsächlich arbeiten, sondern nur zu Zwecken der Sozialversicherung und Pensionsversicherung angemeldet werden: Dies kann unter Umständen als Scheinarbeitsverhältnis qualifiziert werden und zum Verlust von Pensionsjahren und Pensionsbeiträgen führen.

27. Jänner 2022 



Mag.a Barbara Bach-Kresbach

ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien und gilt als Expertin für Familienrecht sowie für mietrechtliche Angelegenheiten. Sie publiziert laufend Fachbeiträge zu aktuellen gesellschaftsrelevanten Fragen, insbesondere in den Bereichen des Scheidungs- und Obsorgerechts.

© Caroline Huber

 

Literatur zum Thema