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Urlaub mit Scheidungskindern

Beitrag von Mag.ᵃ Barbara Bach-Kresbach


Darf ein Elternteil gegen den Willen des anderen mit dem gemeinsamen Kind auf Urlaub fahren?


Insbesondere in der jetzigen Sommerzeit sind geschiedene Eltern vermehrt mit der Frage konfrontiert, ob sie gegen eine geplante Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind etwas unternehmen können. Hierbei muss man grundsätzlich zwei Szenarien unterscheiden.

Geteiltes Sorgerecht

Sofern die Eltern das geteilte Sorgerecht für das Kind haben, benötigt ein Elternteil für eine geplante Urlaubsreise mit dem Kind nicht die Zustimmung des anderen Elternteils. Dennoch ist es ratsam, den anderen Elternteil zumindest im Vorhinein zu informieren, damit es zu keinen Konflikten kommt. Eine gänzliche Untersagung der Urlaubsreise ins Ausland, welche einer vorläufigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gleichkommt, war vor dem KindNamRÄG 2013 nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung iSd §181 ABGB möglich. Nach aktueller Rechtslage hingegen kann das Gericht bereits Maßnahmen nach §107 Abs 2 AußerstrG anordnen, sofern diese zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind, und nicht erst bei konkreter Kindeswohlgefährdung. Das Gericht kann daher ein Ausreiseverbot verhängen, sofern objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen und diese Maßnahme verhältnismäßig erscheint. Auch wenn eine solche Maßnahme einen Eingriff in die Familienautonomie und das Privatleben des betreffenden Elternteils darstellt, kann die Sicherung des Kindeswohls einen verhältnismäßigen Rechtfertigungsgrund darstellen.

Alleinobsorge

Anders ist die Situation bei Alleinobsorge eines Elternteils. Der nicht mit der alleinigen Obsorge betraute Elternteil hat in diesem Fall lediglich das Recht im Rahmen seines Kontaktrechts und nach Zustimmung des alleinobsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind auf Urlaub zu fahren. Sollte der alleinobsorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung verweigern, ist es allenfalls möglich, diese durch Gericht zu erzwingen. Hierbei ist der mit der alleinigen Obsorge betraute Elternteil auch dazu befugt, den Reisepass des Kindes abzunehmen, um die Urlaubsreise so zu verhindern. Um dies zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bereits im Zuge der Scheidungsvereinbarung eine Regelung für Urlaubsreisen zu treffen und im Rahmen der Kontaktregelung zu vereinbaren, dass der mit der alleinigen Obsorge betraute Elternteil bei Urlaubsreisen des anderen Elternteils mit dem Kind stets zur Herausgabe der für die Reise benötigten Dokumente wie Reisepass, E-Card etc. verpflichtet ist.  Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass eine Verweigerung der Zustimmung lediglich aus besonderen ernsthaften Gründen gerechtfertigt sein kann. Denkbar wäre beispielsweise eine Gefahr am Urlaubsort oder auch die Befürchtung, dass das Kind ins Ausland verbracht werden könnte.

Fazit

Damit die Urlaubsvorfreude nicht gedrückt wird und Kinder nicht unnötigerweise in Konflikte hineingezogen werden oder, schlimmer noch, in die Rolle des Entscheidungsträgers gedrängt werden, sollten detaillierte Regelungen bereits in Scheidungs-/Trennungsvereinbarungen aufgenommen werden. Auch wenn die Scheidungen/Trennungen harmonisch verlaufen, sollten konkrete Ferienregelungen zur Konfliktvermeidung festgehalten werden.

30. August 2021



Mag.a Barbara Bach-Kresbach

ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien und gilt als Expertin für Familienrecht sowie für mietrechtliche Angelegenheiten. Sie publiziert laufend Fachbeiträge zu aktuellen gesellschaftsrelevanten Fragen, insbesondere in den Bereichen des Scheidungs- und Obsorgerechts.

© Caroline Huber

 

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