Volltextsuche nutzen

B O O K SCREENER

Aktuelle Veranstaltungen

Events
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • 6x in Wien und Salzburg
  • 6 Mio. Bücher
Menü

Zankl.update im Jänner 2024

Beitrag von ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfang Zankl

    Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:

    - Zum Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt
    - Heimlicher Ehebruch bleibt nicht ohne Konsequenzen
    - Verkehrssicherungspflicht vor dem Schikeller
    - Zum Unfallbegriff des § 1 EKHG

    Darüber hinaus werden das DSA-Begleitgesetz (DSA-BegG), das AbstammungsrechtsAnpassungsgesetz 2023 (AbAG 2023) und das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (3. MILG) vorgestellt. Außerdem wird auf aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung im Unionsrecht hingewiesen (Artificial Intelligence Act, neue ProdukthaftungsRL, neue FernabsatzFinanzdienstleistungsRL).


    Zum Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt

    Die Klägerin legte sich in der Nacht in Selbstmordabsicht auf die Landesstraße. Ein Fahrzeuglenker wurde auf die Frau aufmerksam und stellte sich mit eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkanlage neben die Klägerin. Als er die sich auf der Fahrbahnhälfte der Klägerin nähernde Beklagte bemerkte, betätigte er mehrmals die Lichthupe, um diese zu warnen. Die Beklagte, die bei Annäherung durch die Lichthupe und das Abblendlicht mehrfach geblendet war, ging von einer Panne oder einem Wildschaden aus. Sie verlangsamte ihren PKW auf Schrittgeschwindigkeit, nahm mit dem anderen Fahrzeuglenker Blickkontakt auf und übersah schließlich die hinter dem Lichtkegel des anderen Fahrzeugs liegende und daher für sie nicht erkennbare Klägerin. Folglich wurde sie vom von der Beklagten gehaltenen und gelenkten PKW überrollt und lebensgefährlich verletzt.

    Der Oberste Gerichtshof erklärt allgemein, dass die Sorgfalt im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt darstellt. Sie ist dann erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer ist von ihr umfasst. Maßstab für die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Sorgfalt eines sachkundigen, erfahrenen Kraftfahrers. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke. Im  Aktuelle Entwicklungen im Zivilrecht. vorliegenden Fall stimmte der OGH der Bejahung einer Gefährdungshaftung der Beklagten durch die Vorinstanzen zu. Ein besonders vorsichtiger Lenker hätte in der Dunkelheit und bei mehrfacher Warnung durch den anderen Fahrzeuglenker, ohne die befahrene Strecke einsehen zu können, seine Fahrt im Nahbereich des angehaltenen Fahrzeugs selbst mit Schrittgeschwindigkeit nicht fortgesetzt.

    Heimlicher Ehebruch bleibt nicht ohne Konsequenzen

    Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nach deren gerichtlichen Scheidung. Der Kläger war der ehemalige Ehegatte. Dieser begann im Jahr 2010 – nach Anmeldung auf einer Partnerbörse mittels Accounts eines Freundes – eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau, die er der Beklagten gestand und dann auch beendete. Anfang 2019 begann die Beklagte ebenfalls eine Beziehung zu einem anderen Mann. Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden. Das Berufungsgericht gab den von den beiden Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge. Die Beklagte brachte vor, dass ihr eine Eheverfehlung aus der von ihr ehewidrig geführten Beziehung nicht vorgeworfen werden könne, da der Kläger davon lange Zeit keine Kenntnis erlangt habe. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht.

    Nach stRsp hat eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG ein Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Die von der Beklagten vertretene Ansicht hätte die aus dem Gesetz nicht ableitbare Konsequenz, dass bis zur nicht mehr vertiefbaren Zerrüttung erfolgreich verheimlichte Treueverletzungen keine Scheidungsgründe wären. Eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann und die damit verbundene Verletzung der ehelichen Treue stellt - ohne Rücksicht darauf, wie dies vom Ehepartner empfunden wird - grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung dar. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen kommt es nicht an (5 Ob 139/23m).

    Verkehrssicherungspflicht vor dem Schikeller

    Die Klägerin war Gast in dem von der Beklagten in einem Schigebiet betriebenen Hotel. Als es noch hell war, begab sich die Klägerin zu Fuß in Richtung des Eingangs zum Schikeller. Zu diesem Zeitpunkt fanden sich rund um den Eingangsbereich Schneeanhäufungen, die erkennbar waren und von der Klägerin auch erkannt wurden. Der Bereich rund um den Eingang zum Schikeller war teilweise mit Eis bedeckt, in welches Splitt eingefroren war. Diese eisigen Stellen waren erkennbar, wurden aber von der Klägerin nicht erkannt. Als sich die Klägerin rund 1 bis 2 m vom Eingang zum Schikeller entfernt befand, wurde sie von nicht in ihrer Blickrichtung befindlichen Personen angesprochen, woraufhin sie ihren Kopf etwas nach rechts wandte, nicht auf den Boden blickte und auf einer eisigen Stelle ausrutschte und zu Boden stürzte. Der Beklagten war bereits vor dem Sturz der Klägerin bekannt, dass es im Bereich rund um den Eingang zum Schikeller bei Sonneneinstrahlung von morgens bis mittags auftaut und wenn die Sonne wieder weg ist, friert. Dennoch blieb sie untätig, was dazu führte, dass die Gäste nach dem klagsgegenständlichen Vorfall selbst das Eis mittels Eispickel entfernten. Die Klägerin begehrte Zahlungen aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte habe es unterlassen, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Gästen die Benützbarkeit der zum Hotel gehörenden Flächen und Wege gefahrlos zu ermöglichen. Die Beklagte wendete ein, sie habe ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Die Eis- und Schneereste seien auch gut erkennbar gewesen. Im Übrigen dürfe die Pflicht zur Schneeräumung und Bestreuung von Wegen, noch dazu im alpinen Gelände, nicht überspannt werden. Das Erstgericht wies die Klage ab und folgte im Großen und Ganzen der Argumentation der Beklagten. Sie sei ihren vertraglichen Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Der Bereich vor dem Skikeller sei ein objektiv rechtswidriger Zustand, der ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziere. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung weitgehend. Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nämlich eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. Ihn trifft die nebenvertragliche Verpflichtung, die Sicherheit der befugten Benützer zu gewährleisten. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Nach stRsp ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende kausale Sorgfaltsverletzung. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte der Klägerin aus dem Beherbergungsvertrag für etwaige Folgen aus ihrem Sturz vor dem Eingang zum Schikeller. Die Beklagte hat nämlich aus dem Beherbergungsvertrag die Pflicht getroffen, die Gäste vor drohenden Gefahren, die sich im Bereich der Eingänge und auch des Schikellers ergeben, zu schützen und sie ist sich dieser Gefahrenquelle auch bewusst gewesen.

    Der OGH judiziert in stRsp, dass von jedem Fußgänger zu verlangen ist, dass er "vor die Füße schaut". Im vorliegenden Fall blickte die Klägerin nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Ausgehend davon ist der Klägerin ein Mitverschulden von - aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten - einem Viertel zur Last zu legen (4 Ob 7/23t).

    Der Unfallbegriff des § 1 EKHG

    Die Kläger befanden sich während einer massiven Wetterverschlechterung mit starken Sturmböen auf dem von der Beklagten betriebenen Sessellift. An den Förderrädern in der Bergstation bildete sich Blitzeis, wodurch der Sessellift zum Stillstand kam. Die Kläger mussten während des Sturms etwa eine Stunde am schaukelnden Sessellift ausharren, bevor sie diesen in der Bergstation letztlich verlassen konnten. Die Kläger begehrten aufgrund von Erfrierungen und psychischer Beeinträchtigung Schadenersatz. Unter anderem stützten sie ihre Ansprüche auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG). Das Erstgericht verneinte das Vorliegen eines Unfalls iSd § 1 EKHG. Das Berufungsgericht bejahte einen Unfall, weil sich die Blitzeisbildung und der Wetterumschwung plötzlich ereigneten und sich die Kläger in einer unentrinnbaren Situation befanden. Das EKHG sei daher anwendbar. Allerdings war das Klagebegehren trotzdem abzuweisen, da der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 1 EKHG gelungen sei. Demnach ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte. Der Oberste Gerichtshof gab einer Revision der Kläger statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Schadenshöhe auf.

    Der OGH stellte klar, dass unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden wird. Eine physische Berührung mit dem Sessellift, durch den Sessellift oder eine sonstige mechanische Gewalteinwirkung, wie beispielsweise ein Aufprall ist nicht erforderlich. Der einstündige Betriebsstillstand und die sturmbedingten Schaukelbewegungen begründen damit nicht nur ein unmittelbar von außen her einwirkendes, sondern auch ein plötzliches Ereignis. Der Stillstand des Liftes ist nicht mit langandauernden bzw allmählichen, mit dem Betrieb gewöhnlich verbundenen Einwirkungen, die ein Unfallereignis ausschließen würden, gleichzusetzen. Der Beklagten ist die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis verwehrt, weil die Blitzeisbildung zu einem Einfrieren der Förderräder und daher zu einem Versagen der Verrichtungen geführt hat (2 Ob 198/23b).

    DSA-Begleitgesetz (DSA-BegG)

    Durch das bereits beschlossene DSA-BegG werden einige Gesetze an den ab dem 17. Februar 2024 geltenden DSA (Digital Services Act, s dazu schon Zankl.update 2022/11) angepasst. Dies betrifft ua das ECG, ABGB, UrhG, TKG 2021 und MedienG. Das Kommunikationsplattformengesetz (KoPl-G) wäre zudem ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, weshalb es aufgehoben wird. Die KommAustria wird zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste gem Art 49 DSA (§ 10/1 des neuen Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes). Im ECG werden die Vorschriften über die Haftungsbefreiungen für Provider aufgehoben bzw durch Paragrafen mit anderem Regelungsinhalt ersetzt. Die entsprechenden Vorschriften zur Providerhaftung befinden sich nämlich nun in den Art 4 ff DSA. Neu ist im ECG dafür eine Regelung, welche der Implementierung des im DSA vorgesehenen Informationsmechanismus dient und die Rechtsdurchsetzung bei Fällen von Hass im Netz erleichtern soll: Um nämlich zu verhindern, dass rasches Entfernen von rechtswidrigen Inhalten (Hasspostings) zum Schutz der Würde durch oftmals langwierige Auslandszustellungen der entsprechenden Entfernungsanordnungen konterkariert wird, normiert § 15 ECG nF die Möglichkeit, die (unverzügliche) vorerst bloß elektronische Übermittlung von Entfernungsanordnungen an Vermittlungsdiensteanbieter zu beantragen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für immateriellen Schadenersatz bei erheblichen Ehrenbeleidigungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz geschaffen. Die Ehrenbeleidigung muss dabei – um „erheblich“ zu sein – eine gewisse Intensität erreichen (die Materialien nennen zB nach allgemeiner Auffassung besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter und Fäkalsprache; allerdings sei bei der Kommunikation unter Jugendlichen zu berücksichtigen, dass diese auch harmlose Schimpfwörter der Jugendkultur enthält). Der Anspruch steht einer natürlichen Person gegen den Nutzer zu, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt jedoch unberührt (§ 16 ECG nF). Im ABGB wird zudem § 1490 aufgehoben, welcher eine kurze (einjährige) Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche aus lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehende Ehrenbeleidigungen vorsah. Diese Bestimmung zielte nämlich darauf ab, dass in solchen Konstellationen rasch Beweisschwierigkeiten auftraten. Angesichts des Umstandes, dass Ehrenbeleidigungen nunmehr in vielen Fällen über Medien ausgerichtet werden, erscheint dieses Argument aber nicht mehr stichhaltig. Somit werden entsprechende Schadenersatzansprüche künftig der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gem § 1489 unterliegen. Sämtliche Gesetzesänderungen treten (im Einklang mit dem DSA) mit 17. Februar 2024 in Kraft.

    Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 (AbAG 2023)

    Hinsichtlich der Abstammung des Kindes hat der Gesetzgeber kürzlich durch das AbAG 2023 umfassende Anpassungen in den §§ 144 ff vorgenommen, um vor allem der jüngeren Rsp des VfGH Rechnung zu tragen. Gem § 144/2 nF ist – soweit der leicht adaptierte Abs 1 über die Vaterschaft zu einem Kind keine Anwendung findet – anderer Elternteil die Frau oder andere Person, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft (eP) verbunden ist, die als Ehepartner/in oder eP nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist, die Elternschaft anerkannt hat oder eine solche gerichtlich festgestellt wurde. Dies stellt insoweit eine Neuerung dar, als es für die „Automatik“ der gesetzlichen Elternschaft nicht mehr ausschließlich auf eine allfällig medizinisch-unterstützte Fortpflanzung nach dem FMedG ankommt, sondern es gleichgeschlechtlichen Paaren auch möglich sein muss, andere Methoden der Fortpflanzung zu wählen (zB Heiminsemination oder Geschlechtsverkehr der Mutter mit einer dritten Person; s hierzu die Legaldefinition des neuen § 154a, wonach es ausschließlich darauf ankommt, dass die dritte Person [Spender] ihren Samen im Wissen um den Zweck der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzungsmethode überlässt). Um der Rechtssicherheit sowie der Bestandfestigkeit von Abstammungsverhältnissen und damit auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen und ein späteres Disponieren zu Lasten der Elternschaft zu verhindern, wurde ein neuer § 152a geschaffen, demzufolge es einer Person, die mit der Mutter zu den in § 144/1 und /2 nF angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eP lebt und die einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt hat, verwehrt ist, zu einem späteren Zeitpunkt die Feststellung zu begehren, dass das mit dem Samen gezeugte Kind nicht von ihr ist. Diese Zustimmung muss laut Materialien im Gegensatz zu jener bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht in Form eines Notariatsakts erteilt werden und ist insofern auch „niederschwellig“ möglich. Hat der Ehemann, die Ehefrau, oder der/die eP der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nach dem FMedG mit dem Samen eines Dritten mittels Notariatsaktes zugestimmt, gilt er/sie jedenfalls als Vater/anderer Elternteil des Kindes. Der Samenspender kann nicht als Vater festgestellt werden (§ 148/4). Dies gilt seit dem AbAG 2023 gleichermaßen für Methoden der nicht-medizinischen Fortpflanzung (neuer § 148/5). Die Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft, bereits zuvor bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben aber unberührt (neuer § 1503/23).

    3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (3. MILG)

    Zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten hat der Gesetzgeber jüngst beschlossen, die inflationsbedingten Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten und gemeinnützigen Wohnungen zu begrenzen („Mietpreisdeckel“). Dies wird durch Änderungen des MRG, des Richtwertegesetzes sowie des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gewährleistet. Freie Mietverträge werden davon hingegen nicht erfasst. Während nach bisheriger Rechtslage Kategoriemieten jeweils dann erhöht wurden, wenn der VPI um mehr als 5% stieg (was tw zu mehrfachen Erhöhungen pro Jahr führte), werden Änderungen nunmehr ausschließlich jährlich mit 1. April durchgeführt und die Beträge können sich zunächst um nicht mehr als 5% gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen. 2024 wird die Wertanpassung überhaupt ausgelassen. Richtwertmieten werden in Zukunft jährlich (und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre) valorisiert, das nächste Mal am 1. April 2025, dabei ist ebenfalls eine Deckelung von 5% vorgesehen. Auch bei gemeinnützigen Wohnungen wird eine Deckelung von 5% eingeführt. Ab 2027 wird die Valorisierung der jeweiligen Mieten sodann mit der Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre berechnet und der 5% übersteigende Teil der Veränderung ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

    Artificial Intelligence Act (AIA) und neue ProdukthaftungsRL

    Das Europäische Parlament und der Rat konnten Anfang Dezember eine vorläufige politische Einigung über den Entwurf des AIA erzielen. In einem letzten Schritt muss der Text nun noch von Parlament und Rat formal angenommen werden, um EU-Recht zu werden. Einige Einzelheiten bzw technische Details sind allerdings zuvor noch festzulegen. Sobald ein endgültig beschlossener Text veröffentlich wird, erfolgt in einem weiteren Update ein ausführlicherer Bericht dazu. Gleiches gilt für die neue ProdukthaftungsRL, zu welcher laut einer Pressemitteilung ebenfalls kürzlich eine informelle Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat erzielt wurde.

    Neue Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (EU) 2023/2673 (FernabsatzFinanzRL)

    Mittlerweile wurde zudem auch die neue FernabsatzFinanzRL im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, welche einige Neuregelungen mit sich bringt. Ua ist das Recht des Verbrauchers vorgesehen, in der vorvertraglichen Phase menschliches Eingreifen zu verlangen, falls der Unternehmer (automatisierte) Online-Tools verwendet (zB Chatbots, RoboAdvice). Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Folgen, die sich aus dem Vertrag für seine wirtschaftliche Situation ergeben können, versteht (ErwGr 15 und 40). S zur ähnlichen Regel der neuen VerbraucherkreditRL schon Zankl.update 2023/12. Die neue FernabsatzFinanzRL ist von den Mitgliedstaaten bis 19. Dezember 2025 umzusetzen, wobei die Vorschriften sodann ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden sind.

    Alle monatlichen Zankl.updates auf einen Blick finden Sie hier: https://www.facultas.at/verlag/rws/zankl_update


    8. Jänner 2024



    ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl

    ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.

     © Privat

     

    Literatur zum Thema

    Kombipaket Casebook Bürgerliches Recht, Bürgerliches Recht und Zivilrecht 24 Kombipaket Casebook Bürgerliches Recht, Bürgerliches Recht und Zivilrecht 24

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2456-4

    Das seit 30 Jahren bewährte Casebook enthält – in nunmehr 11. Auflage – zahlreiche Sachverhalte ver-schiedener Schwierigkeitsgrade mit ausführlichen und instruktiven Lösungen sowie aktuelle Judikaturfälle mit Anmerkungen zur Prüfungsrelevanz. Wiederholungsfragen, Kurzfälle und eine ...

    Kombipaket Casebook Bürgerliches Recht und Bürgerliches Recht Kombipaket Casebook Bürgerliches Recht und Bürgerliches Recht

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2359-8

    Das Kombipaket jetzt neu mit mybooklink-Funktion: Der im Paket enthaltene Freischaltcode ermöglicht die wechselseitige Verknüpfung von Lehrbuch und Casebook, bietet ein integriertes Glossar und Verlinkungen zu Gesetzen, Judikatur und Datenbanken, z.B. ins RIS. Das seit 30 Jahren bewährte ...

    Erbrecht

    Lehr- und Praxishandbuch

    Erbrecht

    Veröffentlicht 2019
    von Wolfgang Zankl bei Facultas
    ISBN: 978-3-7089-1793-1

    Seit über einem Vierteljahrhundert bewährtes Lehr- und Praxishandbuch des Erbrechts: Die instruktive Darstellung mit zahlreichen Beispielen und Abbildungen sowie Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung vermitteln das Erbrecht authentisch und ermöglichen vertieftes Studium und fundierte ...

    Bürgerliches Recht Bürgerliches Recht

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2266-9

    Das moderne Zivilrecht wird vor dem Hintergrund der Globalisierung und europäischen Gesetzgebung immer internationaler, mit der rasant zunehmenden Digitalisierung immer „elektronischer“ und infolge anhaltender Gesetzesflut immer unüberschaubarer. Das vorliegende Buch – jetzt auch als E-Book ...

    Casebook Bürgerliches Recht

    Über 700 aktuelle Fälle, Fragen und prüfungsrelevante Entscheidungen

    Casebook Bürgerliches Recht

    Veröffentlicht 2022
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2265-2

    Das seit 30 Jahren bewährte Casebook enthält – in nunmehr 11. Auflage – zahlreiche Sachverhalte verschiedener Schwierigkeitsgrade mit ausführlichen und instruktiven Lösungen sowie aktuelle Judikaturfälle mit Anmerkungen zur Prüfungsrelevanz. Wiederholungsfragen, Kurzfälle und eine ...

    Zivilrecht 24

    Bürgerliches Recht im Überblick

    Zivilrecht 24

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2447-2

    Das Zivilrecht (bürgerliche Recht) ist umfangreich und komplex. Zivilrecht 24 begegnet diesen Schwierigkeiten und ermöglicht mit seinen kompakten Übersichten: - Schnelle Wiederholung unmittelbar („24 Stunden“) vor der Prüfung - Raschen Wiedereinstieg für Praktiker - Effiziente ...

    Kombipaket Bürgerliches Recht und FlexLex Zivilrecht/Bürgerliches Recht | Studium Kombipaket Bürgerliches Recht und FlexLex Zivilrecht/Bürgerliches Recht | Studium

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas
    ISBN: 978-3-7089-2433-5

    Das Zivilrecht (Bürgerliche Recht) ist umfangreich und komplex. Das Lehrbuch Bürgerliches Recht begegnet diesen Schwierigkeiten und bietet einen kompakten Überblick für Studium und Praxis. Ab sofort gibt es ergänzend dazu alle passenden Gesetzestexte im FlexLex Zivilrecht. Gemeinsam stellen ...

    FlexLex Zivilrecht | Bürgerliches Recht│Studium

    Fassung vom 1.9.2023

    FlexLex Zivilrecht | Bürgerliches Recht│Studium

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
    ISBN: 978-3-99071-276-4

    Alle FlexLex Vorteile auf einen Blick: • Print & Digital auf allen mobilen Endgeräten nutzbar • E-Mail-Benachrichtigung bei jeder Gesetzesänderung • Stichtagsabfrage & Fassungsvergleich für registrierte Nutzer:innen Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze: Neu: DSA Aktuell: ...

    FlexLex Zivilrecht/Bürgerliches Recht

    Fassung vom 15.2.2022

    FlexLex Zivilrecht/Bürgerliches Recht

    Veröffentlicht 2022
    von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
    ISBN: 978-3-99071-181-1

    Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 1.1. ABGB - Erbrecht vor ErbRÄG 2015 2. Amtshaftungsgesetz 3. Anerbengesetz 4. Auslandsunterhaltsgesetz 2014 5. Außerstreitgesetz (Auszug §§ 81 - 185, 207m) 6. Baurechtsgesetz 7. Bundes-Kinder- ...

    FlexLex Digitalisierungsrecht

    Fassung vom 1.1.2023

    FlexLex Digitalisierungsrecht

    Veröffentlicht 2023
    von Wolfgang Zankl bei facultas / FlexLex
    ISBN: 978-3-99071-174-3

    Die Gesetzessammlung beinhaltet folgende Gesetze: Digitalisierungsrecht im Überblick 1.Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz 2.Arbeitsverfassungsgesetz (Auszug §§ 96, 96a, 97/1 Z 27) 3.Budapest-Konvention: Übereinkommen über Computerkriminalität 4.Budapest-Konvention: Zusatzprotokoll zum ...