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Zankl.update im Juli 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Hunde müssen ordnungsgemäß verwahrt werden
- Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
- Unleidliches Verhalten psychisch kranker Mieter
- Auftragsvertrag oder Freundschaftsdienst?
Hunde müssen ordnungsgemäß verwahrt werden
Der Oberste Gerichtshof nahm die Hundehalterin in die Pflicht. Grundsätzlich führte der OGH aus, dass die Haftung gemäß § 1320 Satz 2 ABGB voraussetzt, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll. Diese Gefahr könne sich auch unabhängig davon, wo genau sich der Hund zum Unfallzeitpunkt befand, verwirklicht haben. Die besondere Tiergefahr liegt nämlich genau darin, dass auch gutmütige Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten unkontrollierten Bewegungen Schaden stiften können. Betreffend die Reaktion der Klägerin erklärte der Oberste Gerichtshof: Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine rückblickend unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sei der Radfahrerin jedenfalls kein Mitverschulden anzulasten (2 Ob 71/23i).
Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz. In vergangenen Entscheidungen nahm der OGH an, dass die jeweilige Vertragsbestimmung nur die Gewährleistung für solche Mängel ausschließe, die für den Käufer bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären. Dies folge daraus, dass der Haftungsausschluss jeweils mit dem Hinweis auf den dem Käufer bekannten Zustand der Liegenschaft und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Informationsbeschaffung durch deren Besichtigung in Verbindung stand. Das war auch hier der Fall. Für den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein Verbindungswort, wie zum Beispiel demnach oder daher, erforderlich (1 Ob 79/23h).
Unleidliches Verhalten psychisch kranker Mieter
Der Oberste Gerichtshof sah in den Entscheidungen der Vorinstanzen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Es kommt eben nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa wie in diesem Fall auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann. Auch eine durchgeführte Zukunftsprognose fiel für die Beklagte negativ aus. Nach der Aufkündigung des Mietverhältnisses hatte sich das unleidliche Verhalten der Mieterin zwar gebessert, wurde jedoch nicht völlig eingestellt. Dass daher eine Wiederholung der bisherigen Unzulänglichkeiten ausgeschlossen wäre, steht gerade nicht fest (2 Ob 62/23s).
Auftragsvertrag oder Freundschaftsdienst?
Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass die Revision hinsichtlich der Klage gegen die Zweitbeklagte berechtigt ist, bezüglich des Erstbeklagten jedoch nicht. Ob der Erstbeklagte seiner Tochter das Pferd zum Unfallzeitpunkt wirklich schon geschenkt hatte, sei nicht ausschlaggebend. Unabhängig davon habe der Vater die Klägerin nämlich jedenfalls nicht mit der Aufgabe, sich um das Pferd zu kümmern, betraut. Bezüglich des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten erkannte der OGH, dass das Erstgericht zutreffend von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten ausgegangen ist. Die Vereinbarung der beiden Freundinnen gehe über eine bloß unverbindliche und jederzeit widerrufliche Gefälligkeit hinaus. Beiden sei klar gewesen, dass es sich um eine verbindliche Zusage handle. Nur weil die Klägerin fix zugesagt hatte, sich ums Pferd zu kümmern, habe die Zweitbeklagte schließlich ihren Urlaub antreten können. Dem steht wegen § 170 Abs 1 ABGB die Minderjährigkeit der Beteiligten nicht entgegen. Ihre gesetzlichen Vertreter hatten der Betreuung des Pferdes zugestimmt. Auf das Vertragsverhältnis ist § 1014 ABGB analog anwendbar, der im Anlassfall die geltend gemachten Personenschäden umfasst (2 Ob 91/23f).
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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