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Zankl.update im März 2023
Diese Ausgabe behandelt die neueste Judikatur des OGH zu den Themen:
- Natürliches Rinnsal stellt keine unzulässige Immission dar
- Aufkündigung des Mietvertrags bei leichtfertig herbeigeführten Wasserschäden
- Keine GoA bei einvernehmlicher Pflege
- Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind unerheblich
Natürliches Rinnsal stellt keine unzulässige Immission dar
Der Oberste Gerichtshof war derselben Ansicht und führte weiter aus: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen“ unzulässig. Das setzt voraus, dass der belangte Nachbar eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten seines Grundstücks vorgenommen hat, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führten. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks ohne jegliches Zutun des Nachbars sind hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Wassereintritt am Grundstück der Kläger auf eine Änderung der natürlichen Gegebenheiten durch den Beklagten auf seinem Grundstück zurückzuführen wäre, liegen nach den dem OGH vorliegenden Feststellungen gerade nicht vor. Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf so zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt. Daher kommt es auf die Frage, ob die Einwirkung durch solches Wasser, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, nicht an. Denn selbst wenn das so wäre, hätten die Kläger das hinzunehmen, solange keine direkte Zuleitung vorliegt (1 Ob 245/22v).
Aufkündigung des Mietvertrags bei leichtfertig herbeigeführten Wasserschäden
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt. Davon ist hier laut dem OGH jedenfalls auszugehen. Der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt schon grundsätzlich einen nachteiligen Gebrauch dar. Es komme auch nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann (4 Ob 209/22x).
Keine GoA bei einvernehmlicher Pflege
Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch anders. Allgemein stellte er klar, dass es sich im Fall des § 1037 ABGB um eine Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, welche zur Förderung des Nutzens des Geschäftsherrn erfolgt. Er hielt fest, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Anlassfall schon deshalb scheitern muss, weil die Beklagte bei der Pflege nicht eigenmächtig, sondern vielmehr im Einvernehmen mit dem Vater handelte. Eine „Einmengung in die Geschäfte eines anderen“ durch die Beklagte liegt nicht vor. Der Vater nahm nämlich die Leistungen seiner Tochter entgegen, weshalb damit auch das typische Unbeteiligtsein des Geschäftsherrn fehlte. Dass sich der Vater in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht in der Lage war, über die Annahme der Leistung zu entscheiden, wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr brachte die Beklagte ausdrücklich vor, der Vater habe nicht in das Pflegeheim gewollt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass sich beide Töchter um ihn kümmern, was sich aus der von ihm erteilten Generalvollmacht ergebe. Aufgrund seiner laufenden zustimmenden Entgegennahme der Pflegeleistungen finden die §§ 1035 ff ABGB keine Anwendung. Im Ergebnis konnte die Beklagte ihrer klagenden Schwester keine Gegenforderung entgegenhalten. Somit kam es zu keiner Aufrechnung und der Klägerin wurde voller Ersatz für ihre Pflegeleistungen zugesprochen (2 Ob 217/22h).
Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind unerheblich
Der OGH sprach aus, dass ebendieser Hotelaufenthalt die Ehe schlussendlich unheilbar zerrüttet habe. Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Eheverfehlungen, die nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen werden, spielen bei der Beurteilung, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle. Genau deswegen sind die Eheverfehlungen, vor allem der spätere Ehebruch und Auszug der Beklagten, welche der Kläger ins Treffen führte, unerheblich. Der Kläger sei daher am Ende der Ehe überwiegend schuld, nicht zuletzt aufgrund des erneuten Treue- und Vertrauensbruchs während des Versuchs eines Neubeginns (2 Ob 236/22b).
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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