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Theorie und Praxis vereint. Die Fibel zum Gesellschaftsrecht

Beitrag von Dr. Bernhard Rieder und MMag.a  Dr.in Daniela Huemer, LL.M. (Harvard)
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Foto: © Julia Spicker


Das Gesellschaftsrecht nimmt einen immer wichtigeren Stellenwert ein. Die Komplexität gesellschaftsrechtlicher Aspekte nimmt zu. Der:die erfahrene Rechtsanwender:in kommt genau so wenig wie der:die Berufseinsteiger:in umhin, gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse mitzubringen. Hier setzt der bewusst praxisorientiert und strukturiert dargestellte Leitfaden von Daniela Huemer und Bernhard Rieder zum Gesellschaftsrecht an. facultas sprach mit den beiden über die 6. Auflage ihres bewährten Klassikers.

Ihr Werk „Gesellschaftsrecht“ ist soeben bereits in der 6. Auflage erschienen. Was motiviert Sie nach über 15 Jahren, eine weitere Auflage zu machen?

Bernhard Rieder: Ich wollte mich nach der Anwaltsprüfung 2006 verstärkt auf das Gesellschaftsrecht spezialisieren, es gab aber nur wenig Angebot an Standardliteratur. Auf meiner Suche meinte facultas, ob ich nicht einfach gemeinsam mit Daniela Huemer ein Lehrbuch schreiben wolle. Daniela Huemer hatte zu diesem Zeitpunkt gerade die 1. Auflage des „Casebook Allgemeines Unternehmens- und Gesellschaftsrechts“ mitverfasst (zwischenzeitlich gibt es auch hier schon sieben Auflagen). Daniela Huemer und ich waren zu Beginn noch junge Konzipient:innen, ich bin dann während der Arbeiten an der ersten Auflage als Rechtsanwalt eingetragen worden. Wir haben sehr viele Wochenenden und Abende damit verbracht, am Konzept und am Inhalt zu arbeiten und uns über die Bundesländergrenzen hinweg immer zu motivieren, neben unseren beruflichen Aufgaben auch noch die Kraft und die Zeit für dieses Werk aufzubringen. Zwei Jahre gemeinsames Schreiben später hielten wir die erste Auflage in Händen – und nun ist die 6. Auflage erhältlich. Die Freude darüber, dass wir gemeinsam ein mittlerweile schon sehr bekanntes Werk geschaffen haben, ist groß.

Welche Neuerungen gab es seit der letzten Auflage?

Daniela Huemer: Seit dem Erscheinen der 5. Auflage hat der Gesetzgeber ganz wesentliche Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgenommen, ganz viele davon im 2. Halbjahr 2023, zum Beispiel: 


- Das Virtuelle GesellschafterversammlungenGesetz (VirtGesG), das mit 14.7.2023 in Kraft getreten ist. Danach können die Hauptversammlung einer AG (oder SE), die Generalversammlung einer GmbH, Genossenschaft oder SCE, die Mitgliederversammlung eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Mitgliedervertretung) oder eines kleinen Versicherungsvereins und die Vereinsversammlung einer Sparkasse virtuell abgehalten werden. Spätestens seit der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass auch virtuelle Treffen eine praktikable Lösung sind.
- Weiters wurde das EU-VerschG im Rahmen des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes (GesMobG) mit Ablauf des 31.7.2023 vom EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) abgelöst. Das EU-UmgrG dient der Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsrichtlinie EU 2019/2121. Damit sind nun die Bestimmungen über grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Bundesgesetz geregelt.
- Seit 1.1.2024 neu ist auch die Flexible Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG). Insbesondere für Startups wird diese Rechtsform von Interesse Foto: © Julia Spicker facultas Wissen, Frühjahr 2024 5 sein, weil das FlexKapGG etwa die Möglichkeit der Beteiligung Dritter (zB Mitarbeiter:innen) durch sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ am Unternehmenserfolg vorsieht. Auch sollen Unternehmensgründungen durch die (neuerliche) Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000,– gefördert werden, wobei im Unterschied zur „gründungsprivilegierten GmbH“ keine weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital nach Zeitablauf zu leisten sind.

Diese aktuellen Entwicklungen wollten wir ganz zeitnah einarbeiten, um so den Leser:innen eine aktuelle Unterlage an die Hand geben zu können. Neben diesen zahlreichen Änderungen und der neuesten Rechtsprechung hat uns natürlich auch die neuerliche, überaus sehr freundliche Aufnahme der 5. Auflage motiviert, an einer weiteren Auflage zu arbeiten und so den Leser:innen den aktuellen Stand im Gesellschaftsrecht praxisrelevant zur Verfügung stellen zu können.

Was ist das Neue an der FlexKapG?

Huemer: Hintergrund dieser neuen Gesellschaftsform ist, dass insbesondere Startups und andere innovative Unternehmen häufig den Wunsch haben, die eigenen Mitarbeiter:innen am (erhofften) wirtschaftlichen Erfolg beteiligen zu können. Im Gegensatz zur GmbH können bei der FlexKapG Dritte (zB Mitarbeiter:innen, aber auch juristische Personen) durch sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ am Unternehmenserfolg beteiligt werden, wobei den Unternehmenswert-Beteiligten in aller Regel ein Anspruch auf ihren Anteil am Bilanz- und Liquidationsgewinn zukommt. Dadurch können insbesondere Mitarbeiter:innen an das Unternehmen gebunden werden und soll deren Motivation an der Mitwirkung des Unternehmenserfolgs gesteigert werden. Hinzu kommt die steuerliche Erleichterung durch das Startup-Förderungsgesetz (wobei diese steuerliche Erleichterung nicht auf die FlexKapG beschränkt ist, sondern etwa auch bei anderen Formen der Mitarbeiter:innenbeteiligungen, etwa durch Gewährung von Substanzgenussrechten, anwendbar ist). Weitere Vorteile sind beispielsweise die einfache Übertragung der UnternehmenswertAnteile (weil hierfür kein Notariatsakt erforderlich ist) und flexiblere Kapitalmaßnahmen (konkret: genehmigtes und bedingtes Kapital; beide Maßnahmen waren bislang nur bei der AG, nicht jedoch bei der GmbH möglich). Die FlexKapG ist deshalb auch für Projektgesellschaften oder Energiegemeinschaften attraktiv. Hinzu kommt, dass sich die Frage nach einer FlexKapG nicht nur bei der Neugründung einer Gesellschaft stellt, sondern auch eine Umgründung von einer bestehenden Gesellschaftsform in eine FlexKapG attraktiv sein kann. Es kommt immer auf die konkrete Situation und die individuellen Bedürfnisse an, sodass auch hier einmal mehr der von Jurist:innen sehr beliebte Spruch passt: „Es kommt darauf an …“.

Im Bereich der internationalen Umgründungen hat sich im Sommer 2023 viel getan? Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Rieder: Bei grenzüberschreitenden Umgründungen hat sich sehr viel verändert. Ich habe im Jahr 2004 zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen meine Dissertation verfasst. Damals fehlte noch eine gesetzliche Grundlage dafür. Seit dem EU-Verschmelzungsgesetz im Jahr 2007 gab es eine gesetzliche Regelung für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Mit 1.8.2023 wurde durch das EU-Umgründungsgesetz die grenzüberschreitende Verschmelzung neu geregelt und die grenzüberschreitende Umwandlung (Sitzverlegung) und Spaltung eingeführt. Gerade für grenzüberschreitende Sitzverlegungen gibt es in der Praxis Bedarf. Dafür ist natürlich eine gesetzliche Regelung hilfreich, weil solche Umgründungen nun rechtssicher durchgeführt werden können.

Welche Ziele verfolgen Sie mit Ihrem Buch, welche Zielgruppen wollen Sie mit dem Werk ansprechen?

Rieder: Wir verfolgen den Weg der Vorauflagen konsequent weiter und wollen ganz bewusst Studierende und Praktiker:innen ansprechen. Uns als praktizierende Anwält:innen im Gesellschaftsrecht ist das natürlich ein besonderes Anliegen. Deshalb verarbeiten wir auch viele Beispiele, die teilweise aus unserer Beratungspraxis, aber großteils aus der Judikatur stammen und stellen zahlreiche Rechtsformenvergleiche an. Damit sprechen wir nicht nur Studierende und junge Kolleg:innen aus der Beratungspraxis an, sondern auch alle Personen, die in Rechtsabteilungen arbeiten oder Organfunktionen in Unternehmen (Geschäftsführer:innen, Aufsichtsrät:innen, Prokurist:innen, udgl) ausüben.

Was hat Sie persönlich dazu bewegt, sich auf Gesellschaftsrecht zu spezialisieren?

Huemer: Diese Spezialisierung hat sich schon früh durch meine Tätigkeit am Institut für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz bei Martin Karollus abgezeichnet. Als ich nach meiner universitären Laufbahn bei Haslinger / Nagele als Konzipientin begann, hat sich schnell gezeigt, dass nicht nur die wissenschaftliche Seite ihre Reize hat, sondern auch die beratende Tätigkeit, die äußerst spannend und abwechslungsreich ist. Ich bin sehr früh mit einigen Familienunternehmen in Berührung gekommen, die meine Freude am Gesellschaftsrecht weiter verstärkt haben. Oftmals ist in diesem Umfeld auch eine Stiftungskonstruktion vorhanden und dann stellt sich auch schnell die Frage nach der Vermögensveranlagung (in Wertpapiere, in Immobilien udgl). So habe ich auch mit dem Immobilienrecht ein sehr spannendes, weiteres Tätigkeitsfeld für mich gefunden.

Was ist das Spannendste an der Anwaltstätigkeit?

Rieder: Umgekehrt gesprochen: Langweilig wird es nie! Das Spannendste ist für mich persönlich der Umgang mit den Mandant:innen. In einer Wirtschaftskanzlei, in der wir beide jeweils tätig sind, arbeiten wir an spannenden, herausfordernden Projekten mit tollen Persönlichkeiten. Die Spezialisierung erleichtert es dabei natürlich, Mandant:innen gerade in schwierigeren Situationen oder bei komplexeren Projekten zu helfen. Das macht den Arbeitsalltag wahnsinnig interessant.

28. März 2024



Dr. Bernhard Rieder 

ist Rechtsanwalt und Partner bei DORDA in Wien und im Gesellschaftsrecht einschließlich Umgründungen, Transaktionen und streitiges Gesellschaftsrecht tätig.

MMag.a  Dr.in Daniela Huemer, LL.M. (Harvard)

ist Partnerin bei HASLINGER / NAGELE und primär im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Immobilienrecht tätig. 

Literatur zum Thema

Gesellschaftsrecht

mit Poster: Rechtsformenvergleich

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Veröffentlicht 2024
von Bernhard Rieder, Daniela Huemer bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2353-6

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Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz - Kurzkommentar

FlexKapGG

Veröffentlicht 2024
von Maximilian Eiselsberg bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2453-3

Mit dem am 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wird eine neue Gesellschaftsform geschaffen. Es baut auf bewährten Regelungen für die GmbH auf, die mit den umfangreichen Kapitalausstattungsmöglichkeiten des Aktiengesetzes erweitert werden. Mit ...