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Tarifverträge für die private VersicherungswirtschaftOverlay E-Book Reader

Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft

Kommentar

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Veröffentlicht 2013, von Sebastian Hopfner bei Verlag Versicherungswirtschaft

ISBN: 978-3-86298-258-5
Auflage: 9. Aufl.
938 Seiten

 
...
Kurztext / Annotation
Die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft finden auf rund 200.000 Arbeitsverhältnisse in Deutschland Anwendung. Mit einer Abdeckung von 95 % der Beschäftigten in der Branche ist der Grad der Tarifanwendung im Vergleich zu anderen Branchen außerordentlich hoch. Naturgemäß ist gerade ein schlankes Regelungswerk erläuterungsbedürftig. Umso wichtiger ist ein fundierter Kommentar der tarifvertraglichen Bestimmungen. Die 9. Auflage des bewährten Kommentars verarbeitet alle Entwicklungen bis 30. Juni 2013 einschließlich des Tarifabschlusses vom 7. Juni 2013. Ebenso sind alle Änderungen der Rechtslage seit 2009 berücksichtigt. Die Tarifverträge der Versicherungswirtschaft wurden im Jahr 2012 an das durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006 geänderte gesetzliche Umfeld angepasst. Insofern werden im neuen Kommentar alle entsprechenden Änderungen aufgegriffen und detailliert mit Praxisbezug erläutert. Auch alle anderen gesetzlichen Änderungen mit Auswirkungen auf das Tarifrecht, wurden in die Kommentierung eingearbeitet. Weit aktiver als der Gesetzgeber war die arbeitsrichterliche Rechtsprechung. Deshalb liegt ein Schwerpunkt der Neuauflage auch darin, die etwaigen Einflüsse geänderter Rechtsprechung auf die Tarifrechtslage für den Praktiker in einer sofort umsetzbaren Art und Weise aufzuzeigen. Der Kommentar ist als Werk für die Praxis und als Auslegungshilfe für die Justiz konzipiert. Der Autor ist seit über 13 Jahren für die Gestaltung der Tarifverträge verantwortlich und begleitet die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien. Der Kommentar eignet sich für jeden, der tarifliche Bestimmungen anwendet oder von deren Anwendung betroffen ist, insbesondere also für Arbeitsrichter, Führungskräfte, Mitarbeiter in Personalabteilungen, Rechtsanwälte, Betriebsräte, aber selbstverständlich auch für Arbeitnehmer.

Textauszug
II. Rdn. 3Entwicklung des Tarifrechts in der Versicherungswirtschaft

Anders als in anderen Tarifbereichen werden von den Tarifvertragsparteien der Versicherungsbranche nur die grundlegenden Bedingungen der Arbeitsverhältnisse in den Tarifverträgen geregelt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Versicherungsunternehmen sich unabhängig von der Tarifbindung darum bemühen, attraktive Arbeitgeber für gut und sehr gut qualifizierte Angestellte zu sein. In der Folge können die Gewerkschaften keinen Anlass sehen, sämtliche arbeitsrechtlich relevanten Themen aufzugreifen, um sie zum Gegenstand des Flächentarifvertrages zu machen.

Die Historie des Tarifvertrages reicht bald 95 Jahre zurück. Nachdem es während des Krieges dem Verband der Deutschen Versicherungsbeamten in München nicht gelungen war, gegenüber dem Verein deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und dem Zentralverband für Private Versicherungen den Abschluss von kollektiven Regelungen für die Versicherungsangestellten durchzusetzen, wurde am 10. 1. 1919 der erste Tarifvertrag in der Versicherungsbranche unterzeichnet. Es handelte sich um einen örtlichen Tarifvertrag, der auf das Gebiet der Stadt Hamburg  schon damals einem bedeutenden Versicherungsstandort  abgeschlossen wurde. Nur einen Monat später wurde der Arbeitgeberverband Deutscher Versicherungsunternehmen gegründet. Dieser Verband war die erste für das gesamte Reichsgebiet tariffähige Organisation der Arbeitgeber in der Versicherungswirtschaft. Auf Arbeitnehmerseite war die Organisation eher unübersichtlich. Zu Beginn des Jahres 1919 waren die Angestellten im Verband der Versicherungsangestellten, im Zentralverband der Handlungsgehilfen und im Verband der Büroangestellten vereinigt. Diese drei Gewerkschaften bildeten im Frühjahr 1919 ein Tarifkartell, um mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Versicherungsunternehmen über einen Tarifvertrag zu verhandeln. In der Folge wurde am 12. 5. 1919 der erste Reichstarifvertrag für die Angestellten des Versicherungsgewerbes unterzeichnet. Diesem Tarifvertrag schlossen sich nachträglich der Deutsche Privatbeamtenverein, der Reichsverband Deutscher Angestellter sowie der Deutsche |3|Transportarbeiterverband an. Letztgenannter Verein war damals wohl für die Angestellten der Transportversicherer zuständig.

Rdn. 4Der Reichstarifvertrag galt nur für das Jahr 1919. Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages am Ende des Jahres 1919 führten zu keinem Ergebnis, weil sich die Parteien schon über die Grundlage der Verhandlungen und den Kreis der an ihnen zu beteiligenden Organisationen nicht einigen konnten. So kam es zur ersten und bisher einzigen Arbeitsniederlegung der Versicherungsangestellten in der Zeit vom 8. bis 10. 1. 1920.

Einen Monat nach dieser Arbeitsniederlegung schloss der Arbeitgeberverband Deutscher Versicherungsunternehmen mit dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände den zweiten Reichstarifvertrag ab, der später und hierbei vor allem in der Inflationszeit oftmals gekündigt und im geldlichen Teil geändert wurde. Die Manteltarifbestimmungen hatten hingegen bis in die nationalsozialistische Zeit hinein weitgehend Bestand. Der Reichstarifvertrag galt unab



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