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Symbolische Gesetzgebung im Lichte der positiven Generalprävention.
Eine Untersuchung am Beispiel des 'Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften' vom 27. Dezember 2003.
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Veröffentlicht 2010, von Niklas Funcke-Auffermann bei Duncker & Humblot GmbH
ISBN: 978-3-428-52460-0
Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen (SRA), Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge
255 Seiten
Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen ...
Kurztext / Annotation
Am 01.04.2004 trat das 'Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften' in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz. Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Beschreibung
Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Beschreibung für Leser
Unterstützte Lesegerätegruppen: PC/MAC/eReader/Tablet
Am 01.04.2004 trat das 'Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften' in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz. Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
Beschreibung
Am 01.04.2004 trat das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften" in Kraft. Der massenmedial vermittelte Eindruck eines dramatischen Anstiegs der Sexualdelinquenz hat in der Öffentlichkeit zu geradezu panikartigen Reaktionen und zu eindringlichen Appellen an den Gesetzgeber geführt. Nicht zuletzt wegen des sogenannten politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs ist die Sexualstrafgesetzgebung seit 1998 von permanenter Novellierung und Verschärfung geprägt. Die Strafgesetzgebung wird zum Austragungsort symbolischer Statuskämpfe, in denen es vornehmlich um positive Selbstdarstellung und Diskreditierung des Gegners geht. Gesetzgeberische Handlungen stellen in diesem Rahmen primär auf symbolische bzw. positiv-generalpräventive Wirkungen ab und ignorieren den Rechtsgüterschutz.
Der Autor leitet hieraus die Hauptthese ab, dass symbolische bzw. generalpräventive Wirkungen nur reflexive, d. h. zweitrangige, latente Folgen einer rechtsgüterschutzorientierten Normsetzung sein dürfen. Sie können keinesfalls souverän Strafschärfungen legitimieren. Im Hinblick auf die Forderung, die ursprünglichen Maßstäbe der Strafgesetzgebung - insbesondere Rechtsgüterschutz und Ultima-ratio-Grundsatz - wiederherzustellen, empfiehlt sich ein verändertes Gesetzgebungsprocedere, in dem die Wissenschaften intensiver im Sinne eines interdisziplinären Diskurses miteinbezogen werden.
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