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Die richtige Partei im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren
Sachlegitimation - "Klagerecht" - Prozessführungsbefugnis
Taschenbuch
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Veröffentlicht 2018, von Predrag Sunaric bei Mohr Siebeck
ISBN: 978-3-16-156416-1
Auflage: 1. Auflage
Reihe: Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht
176 Seiten
23.3 cm x 15.5 cm
Wer kann als Partei über ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis einen Zivilprozess 'führen' bzw. in einem solchen eine Sachentscheidung erwirken? Die Bestimmung dieser 'richtigen Partei' wird heutzutage für gewöhnlich dem dogmatischen Konstrukt der Prozessführungsbefugnis zugewiesen. Predrag Sunaric untersucht dieses geschichtlich gewachsene Konstrukt grundlegend und geht dabei der Frage nach, ...
Beschreibung
Wer kann als Partei über ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis einen Zivilprozess 'führen' bzw. in einem solchen eine Sachentscheidung erwirken? Die Bestimmung dieser 'richtigen Partei' wird heutzutage für gewöhnlich dem dogmatischen Konstrukt der Prozessführungsbefugnis zugewiesen. Predrag Sunaric untersucht dieses geschichtlich gewachsene Konstrukt grundlegend und geht dabei der Frage nach, ob und - bejahendenfalls - wie es im Rahmen der Schweizerischen Zivilprozessordnung Beachtung findet. Dabei legt er den Fokus auf den Grundfall der Prozessführungsbefugnis, d.h. den Fall, dass eine Person ein vermeintlich eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht geltend macht, wobei anhand einer Erörterung der dogmengeschichtlichen Entwicklungsetappen versucht wird, innerhalb des historisch gewachsenen Dickichts Bleibendes von Überholtem zu unterscheiden.
Wer kann als Partei über ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis einen Zivilprozess 'führen' bzw. in einem solchen eine Sachentscheidung erwirken? Die Bestimmung dieser 'richtigen Partei' wird heutzutage für gewöhnlich dem dogmatischen Konstrukt der Prozessführungsbefugnis zugewiesen. Predrag Sunaric untersucht dieses geschichtlich gewachsene Konstrukt grundlegend und geht dabei der Frage nach, ob und - bejahendenfalls - wie es im Rahmen der Schweizerischen Zivilprozessordnung Beachtung findet. Dabei legt er den Fokus auf den Grundfall der Prozessführungsbefugnis, d.h. den Fall, dass eine Person ein vermeintlich eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht geltend macht, wobei anhand einer Erörterung der dogmengeschichtlichen Entwicklungsetappen versucht wird, innerhalb des historisch gewachsenen Dickichts Bleibendes von Überholtem zu unterscheiden.