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Gesetzgebung in eigener Sache
Eine rechtstheoretische und rechtssystematische Untersuchung zum Spannungsverhältnis von Distanzgebot und Eigennutz
Hardcover
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Veröffentlicht 2007, von Heinrich Lang bei Mohr Siebeck
ISBN: 978-3-16-149194-8
Auflage: 1. Auflage
Reihe: Jus Publicum
589 Seiten
24 cm x 16.4 cm
In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und ...
Beschreibung
In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung "störender" Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann.
In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung "störender" Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann.