Volltextsuche nutzen

B O O K SCREENER

Aktuelle Veranstaltungen

Events
  • versandkostenfrei ab € 30,–
  • 11x in Wien, NÖ und Salzburg
  • 6 Mio. Bücher
Menü
InsolvenzbuchhaltungOverlay E-Book Reader

Insolvenzbuchhaltung

Verzeichnisse - Rechnungsprüfung - Umsatzsteuer

InsolvenzbuchhaltungOverlay E-Book Reader
E-Book
(EPUB mit drm)
68,00
weitere Formateab 70,00
E-Book
(EPUB mit drm)
68,00
inkl. gesetzl. MwSt.
EPUB (mit DRM) sofort downloaden
Downloads sind nur in Österreich möglich!
Leitfaden zu E-Books
In den Warenkorb
Click & Collect
Artikel online bestellen und in der Filiale abholen.
Artikel in den Warenkorb legen, zur Kassa gehen und Wunschfiliale auswählen. Lieferung abholen und bequem vor Ort bezahlen.
Derzeit in keiner facultas Filiale lagernd. Jetzt online bestellen!
Auf die Merkliste

Veröffentlicht 2023, von Frank Thomas Zimmer bei RWS Verlag

ISBN: 978-3-8145-5562-1
Auflage: 3. Aufl.
Reihe: RWS Kanzleipraxis
450 Seiten

 
...
Kurztext / Annotation
Das Werk beschreibt die gesamte insolvenzspezifische Rechnungslegung mit den rechtlichen Grundlagen auch in Sonderfällen, den Erwartungen der Beteiligten, der Erstellung der Verzeichnisse, den Anforderungen an einen insolvenzspezifischen Kontenrahmen sowie der Erstellung und Prüfung der Schlussrechnung. Berücksichtigt werden auch besondere Konstellationen bei Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Verwalterwechsel. Um für jeden Geschäftsvorfall die korrekte Buchung zu ermöglichen, geht der Autor intensiv auf die Besonderheiten des Insolvenzrechts und des Vergütungsrechts ein. Ausführliche Erläuterungen zur Anwendung des zum 1. Februar 2021 überarbeiteten standardisierten Kontenrahmens SKR-InsO sowie zahlreiche Praxishinweise unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung stellen den Schwerpunkt der Darstellung dar. In einem separaten Kapitel werden die notwendigen Grundzüge des insolvenzspezifischen Umsatzsteuerrechts dargestellt. Abgerundet wird das Werk durch Ausführungen zu Masseunzulänglichkeit und Massetabelle.

Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Bankkaufmann und Betriebswirt (VWA) in Köln, ist seit Jahren auf die Kontrolle und Optimierung der Insolvenzabwicklung sowie auf Buchhaltung, Revision, Besteuerungsverfahren, Vergütungsrecht, Grundsatzfragen und Verfahrensabschlüsse spezialisiert. Er ist durch zahlreiche Seminare und Veröffentlichungen zu insolvenzspezifischen Themen ausgewiesen, u. a. als Mitautor des Fachanwaltshandbuchs Insolvenzrecht.

Textauszug
A.
Einleitung und Rechtsgrundlagen I.  Die Beteiligten
1  Eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Insolvenzverwalter laufend Rechnung zu legen hat, ist in der Insolvenzordnung nicht enthalten. Es finden sich jedoch verschiedene Vorschriften, die aus unterschiedlichem Adressatenblickwinkel eine solche Rechnungslegung einfordern oder unterstellen. Im Folgenden erfolgt daher eine Darstellung von Rechtsgrundlagen, Funktionen und Aufgaben der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung, orientiert am Adressatenkreis. Dabei wird auch angedeutet, welchen Einfluss der unterschiedliche Adressatenkreis auf die Gestaltung eines insolvenzspezifischen Kontenplans hat, dessen konkrete Ausgestaltung eines der Hauptprobleme der internen Rechnungslegung des Insolvenzverwalters ist, und der in den weiteren Kapiteln sukzessive erläutert wird. 1.  Perspektive Insolvenzgericht
2  Nach
 58 Abs. 1 Satz 1 InsO
steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Die Norm gilt entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter (
 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), den Sachwalter (
 274 Abs. 1 InsO), den vorläufigen Sachwalter (

 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 InsO), den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren alten Rechts (
 313 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F.) in den bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h Satz 1 EGInsO), den Treuhänder in der Wohlverhaltensphase (
 292 Abs. 3 Satz 2 InsO), den Verfahrenskoordinator (
 269f Abs. 3 InsO) sowie den Sonderinsolvenzverwalter1). Ob der Gruppenkoordinator (Art. 77 Abs. 1 EuInsVO) der Aufsichtspflicht eines nationalen Insolvenzgerichts oder des Koordinationsgerichts unterliegt, scheint gegenwärtig noch ungeklärt.2) Ein Restrukturierungsbeauftragter steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts (
 75 Abs. 1 StaRUG), dies gilt ebenso für den Sanierungsmoderator (
 96 Abs. 5 Satz 1 StaRUG). 3  Ein eigenverwaltender Schuldner steht hingegen nicht aufgrund eines konkreten Verweises auf
 58 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, da er - bzw. seine Organe - nicht vom Staat als Organ der Rechtspflege oder Verwalter fremden Vermögens eingesetzt wird. Dieses Ergebnis ist jedoch unbefriedigend, da der eigenverwaltende Schuldner selbstverständlich eine maßgebliche Funktion in einem Gerichtsverfahren und entsprechende Grundsätze zu wahren hat. Zu Recht wird daher vertreten, der eigenverwaltende Schuldner handele im eröffneten Verfahren nicht mehr aufgrund privatautonomer Rechtsmacht, sondern als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten;3) dies macht auch eine Anwendung des
 58 InsO auf den Schuldner möglich und notwendig.4) Nach hier vertretener Ansicht muss
 58 InsO auch schon für den vorläufig eigenverwaltenden Schuldner gelten, auch wenn der vorläufig eigenverwaltende Schuldner noch nicht als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten handelt.5) Denn durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll lediglich vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolle über sein Vermögen verliert und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird.6) Dem steht eine Aufsicht durch das Insolvenzgericht ersichtlich nicht entgegen. Außerdem benötigt auch der vorläufig eigenverwaltende Schuldner für die Begründung von Masseverbindlichkeiten eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts (
 270c Abs. 4 Satz 1 InsO);7)

Beschreibung für Leser
Unterstützte Lesegerätegruppen: PC/MAC/eReader/Tablet