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Eigennutz als Deliktsmerkmal im Strafrecht
Dissertationsschrift
Taschenbuch
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Veröffentlicht 1994, von Carsten D. Beisheim bei Peter Lang
ISBN: 978-3-631-47703-8
Auflage: Neuausg.
203 Seiten
210 mm x 148 mm
Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftäters für die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestände, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennütziges Verhalten umschreiben, ...
Beschreibung
Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftäters für die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestände, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennütziges Verhalten umschreiben, strafrechtssystematisch einzuordnen sind. Im wesentlichen stellt sich dabei die Frage, ob Eigennutz ein subjektives Unrechts- oder ein Gesinnungsmerkmal ist. Daher wird die dogmatische Bedeutung dieser Merkmale zuvor eingehend erörtert. Schließlich wird untersucht, inwieweit der Eigennutz des Täters als Kriterium der Strafzumessung in Betracht kommt.
Gegenstand der Arbeit ist eine Analyse der Frage, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt erscheint, den Eigennutz des Straftäters für die Bewertung seines Verhaltens heranzuziehen. Verschiedene Straftatbestände, z.B. die 242, 331ff., 211 II (Habgier) StGB, werden darauf untersucht, wie diejenigen Tatbestandsmerkmale, die der Sache nach eigennütziges Verhalten umschreiben, strafrechtssystematisch einzuordnen sind. Im wesentlichen stellt sich dabei die Frage, ob Eigennutz ein subjektives Unrechts- oder ein Gesinnungsmerkmal ist. Daher wird die dogmatische Bedeutung dieser Merkmale zuvor eingehend erörtert. Schließlich wird untersucht, inwieweit der Eigennutz des Täters als Kriterium der Strafzumessung in Betracht kommt.