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Einführung der Dienstfreistellung zu Rehabilitationsbegleitung

Beitrag von Mag.a Judith Morgenstern und Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.


Ab November 2023 haben Arbeitnehmer:innen einen neuen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern während eines Rehabilitationsaufenthaltes. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen hierzu zusammengefasst.  

Laut dem in der Novelle neu hinzugefügten § 14e AVRAG haben Arbeitnehmer:innen künftig einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei einem von der Sozialversicherung genehmigten Rehabilitationsaufenthalt. Der Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kann sowohl das eigene Kind als auch ein Wahl- oder Pflegekind oder auch das leibliche Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Ehegatten begleitet werden. 

Die Dienstfreistellung kann pro Kind für vier Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dies nur von einem der Elternteile gleichzeitig, außer es ist aus therapeutischen Gründen die Teilnahme beider Eltern notwendig. Auch wenn beide Eltern die Freistellung gleichzeitig in Anspruch nehmen, beträgt die Höchstdauer insgesamt vier Wochen. Die Elternteile können die Freistellung aber auch untereinander teilen, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss. Der neue § 14e AVRAG stellt auch ausdrücklich klar, dass die Freistellung zur Rehabilitationsbegleitung nicht im selben Anlassfall im Zusammenhang mit einer Freistellung wegen eines wichtigen Dienstverhinderungsgrundes gem § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB oder einer Pflegefreistellung nach § 16 UrlG in Anspruch genommen werden kann. 

Zur Inanspruchnahme der Freistellung, muss der/die Arbeitnehmer:in innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Bestätigung über die Genehmigung des Rehabilitationsaufenthaltes diese dem/der Arbeitgeber:in vorlegen und ihn/sie über den geplanten Beginn und die geplante Dauer informieren. 

Arbeitnehmer:in, die die Freistellung gem §14e AVRAG in Anspruch nehmen, genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie können daher ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme bis zu vier Wochen nach deren Ende nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden. 

Es handelt sich bei der Freistellung gem § 14e AVRAG um eine Dienstfreistellung ohne Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber:in. Der/die Arbeitnehmer:in können aber zukünftig gem § 21c Abs 3 Bundespflegegeldgesetz Pflegekarenzgeld für die Zeit der Freistellung beantragen.

19. September 2023



Mag.a Judith Morgenstern 

Selbständige Rechtsanwältin und Gründungspartnerin der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; zahlreiche Fachpublikation; Trainerin für Arbeitsrecht.

Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M.

Rechtsanwalt und Gründungspartner der Arbeitsrechtsboutique MOSA Rechtsanwälte in Wien; Lektor für Arbeitsrecht an der WU Wien; Vortragender sowie Trainer für Arbeitsrecht ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.




Judith Morgenstern und Remo Sacherer

 © MOSA




 

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