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FinTech – Geschäftsfelder | Neue Zahlungsinstrumente

Beitrag von RA Mag. Gernot Wilfling, Dr. Sebastian Sieder und Lukas Messner, CIPP/E


Akteur:innen und deren Geschäftsfelder

FinTechs, die tendenziell aus dem Technologiebereich stammen, können sowohl etablierte Finanzinstitutionen, als auch Start-Ups sein. Sie können sowohl nicht regulierte, als auch regulierte Unternehmen sein, die mit innovativen technologischen Ansätzen Finanzdienstleistungen- und Produkte optimieren, ergänzen oder verbinden. Die Geschäftsfelder, in welchen FinTechs tätig sein können, sind dabei mannigfaltig, so zum Beispiel im Bereich neuartiger Zahlungsinstrumentarien.


Neue Zahlungsinstrumente / Digital Payments

Die Digitalisierung macht auch vor der Art und Weise, wie Zahlungen abgewickelt werden, nicht halt. Auch wenn Bargeld und „klassische“ Kartenzahlungen nach wie vor zum Alltag vieler Österreicher:innen zählen, halten Bezahlverfahren via Smartphone und Authentifizierungen mittels biometrischer Verfahren (Fingerabdruck oder Gesichtserkennung) Einzug in die Gesellschaft. Mit neuen Technologien einhergehend, sehen sich in diesen Bereichen tätige FinTechs (Zahlungsdienstleister) mit Risiken und einem entsprechenden Regulierungsumfeld konfrontiert.


Aufsichtsrechtliche Regelungen unterschiedlicher Dienstleistungen

Für konzessionsrechtliche Fragen rund um Tätigkeiten von Fintechs im Bereich Digital Payments sind das ZaDiG 2018, das E-Geldgesetz 2010 und das BWG von Relevanz. 

Fällt die gewerbliche Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder Zahlungsmitteln (sofern von anderen Stellen zur Zahlung akzeptiert) in den Tätigkeitsbereich eines FinTechs, sind einschlägige Tatbestände etwa § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 oder § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zu entnehmen. 

§ 1 Abs. 2 ZaDig 2018 listet jene Tätigkeiten auf, die als Zahlungsdienste zu qualifizieren sind. Konkret bei Abrechnungs- oder Bezahldiensten bedarf es einer Einzelfallprüfung, inwieweit gesetzliche Tatbestände erfüllt werden. Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 ZaDiG 2018 sind zu berücksichtigen, wobei rein technische Dienstleistungen („Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen“) dezidiert ausgenommen sind. 

Bestimmte, rein technische und damit ursprünglich von den Ausnahmen umfasste Dienstleistungen, wie Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste, wurden mit in Kraft treten des ZaDiG 2018 einer Regulierung unterworfen. FinTechs, die Abrechnungs- oder Bezahldienste zum Geschäftsmodell haben, sollten dies daher beachten, sofern ihre Tätigkeit Zahlungsvorgänge nach § 1 Abs. 2 Z 7 ZaDiG 2018 auslöst (Zahlungsauslösedienste).

Online-Plattformen können ebenso einer Regulierung unterliegen, sofern Zahlungen in Zusammenhang mit der Vermittlung von Investments, Waren oder Dienstleistungen abgewickelt werden. Auch hier sind einerseits Ausnahmebestimmungen gemäß § 3 ZaDiG, anderseits, da seit in Kraft treten des ZaDiG 2018 auch Zahlungsauslösedienste reguliert sind, zu berücksichtigen.

Weder im ZaDiG 2018 noch im E-Geldgesetz 2010 sind Tatbestände für Vermittler normiert. Eine Konzessionspflicht kann dann vorliegen, wenn als Vermittler neuer oder alternativer Bezahlmethoden und Zahlungsmittel die Vermittlung eines Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a BWG einhergeht. 


Bestimmte Sorgfaltspflichten

Übt ein FinTech eine regulierte Tätigkeit aus, sind die wesentlichen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im FM-GwG normiert. Für FinTechs, die keine regulierte Tätigkeit ausüben, können sich derartige Bestimmungen aus der Gewerbeordnung ergeben. In ersterem Fall ist die FMA, in letzterem die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Beaufsichtigung betraut.

Seit in Kraft treten des FM-GwG unterliegen auch Anbieter von Dienstleistungen virtueller Währungen den Sorgfalts- und Meldepflichten des FM-GwG und einer Registrierungspflicht bei der FMA. 


Literatur: https://www.fma.gv.at/publikationen/studie-digitalisierung-finanzmarkt/ (Zugriff: 13.12.2022)


28. April 2023




RA Mag. Gernot Wilfling 

ist Rechtsanwalt und Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er berät insbesondere im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht sowie zu Unternehmenskäufen. Zu seinen Mandant:innen gehören insbesondere Banken, börsenotierte Unternehmen, FinTechs und Start-ups. Zudem ist Mag. Wilfling Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem eines Praxishandbuchs zum Börserecht, und regelmäßiger Vortragender in seinen Spezialgebieten.

Dr. Sebastian Sieder 

ist Associate bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er berät schwerpunktmäßig im Kapitalmarkt- und Finanzmarktaufsichtsrecht.

Lukas Messner, CIPP/E

ist Legal Tech Advisor und juristischer Mitarbeiter bei Müller Partner Rechtsanwälte. Er hat die Digitalisierungsagenden inne und ist außerdem schwerpunktmäßig im Datenschutzrecht sowie im Kapitalmarkt- und Finanzmarktaufsichtsrecht tätig.




 


Gernot Wilfling

© WILKE


 

Lukas Messner

© WILKE


 

Sebastian Sieder

© WILKE

 

Literatur zum Thema

FlexLex FinTech Rechtsgrundlagen Österreich & EU

Fassung vom 22.9.2022

FlexLex FinTech Rechtsgrundlagen Österreich & EU

Veröffentlicht 2022
von Gernot Wilfling, Sebastian Sieder, Lukas Messner bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-245-0

Die Digitalisierung macht auch vor den Finanzmärkten nicht halt und bringt neue Entwicklungen mit sich. Unter dem Begriff FinTech können in diesem Zusammenhang auf Informationstechnologie basierte finanzielle Innovationen verstanden werden, wobei in diesen Bereichen tätige Unternehmen als ...