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Homeoffice: gekommen, um zu bleiben? Neuregelung 2021

Beitrag von Mag. Wolfram Hitz und Florian Schrenk, B.A., LL.M.


Werden die Arbeitnehmer auch nach Ende der Corona-Pandemie im Homeoffice bleiben? Der Gesetzgeber hat jedenfalls auch für die Zeit danach rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.

Ausgangslage

Seit dem Beginn der Maßnahmen gegen die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist Homeoffice in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Das WIFO ermittelte im Jahr 2020 ein „Homeoffice-Potential“ von rund 45 % aller unselbstständig Beschäftigten, dies entspricht mehreren hunderttausend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich. Bis zum Beginn der Pandemie arbeitete jedoch nur ein Bruchteil der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (regelmäßig) im Homeoffice.
Die Pandemie wirkte diesbezüglich als Treiber und hat auch den Gesetzgeber zur Schaffung eines Rechtsrahmens für Homeoffice veranlasst, den es davor de facto nicht gab.

Neuregelung 2021

Mit dem Homeoffice-Gesetzespaket 2021 wurde eine zentrale Bestimmung in § 2h Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geschaffen, die eine Definition von Homeoffice enthält und Details zur (Form der) Vereinbarung, Arbeitsmittel, Kostenersatz und Beendigung regelt.
Steuerrechtlich wurde neben der Möglichkeit des Arbeitnehmers, ergonomisches Mobiliar in der Veranlagung abzusetzen, vor allem die Möglichkeit der Gewährung einer Homeoffice-Pauschale geschaffen, die einen abgabenfreien Aufwandsersatz darstellt. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu eine sehr umfassende Informationsseite zur Verfügung gestellt.
Das Gesetzespaket sieht darüber hinaus auch zahlreiche Klarstellungen vor, wie etwa im Sozialversicherungsrecht bzgl. der Unfallversicherung oder im Arbeitsinspektionsgesetz.

Handlungsbedarf in den Betrieben

Durch die Änderungen in diversen Gesetzen ist zu beachten, dass eine sinnvolle Homeoffice-Regelung einer guten Kombination der arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben bedarf. Die Sozialpartner haben gemeinsam mit der Industriellenvereinigung eine Homeoffice-Mustervereinbarung veröffentlicht, welche die wesentlichen Punkte einer solchen Vereinbarung abdecken soll. Im Einzelfall wird man das Muster aber auf die individuellen Anforderungen anpassen müssen.

Blogbeitrag von Mag. Wolfram Hitz und Florian Schrenk, B.A., LL.M.

6. Mai 2021



Mag. Wolfram Hitz

ist Jurist, sozialpolitischer Referent in der Bundessparte Information & Consultant der WKÖ, hält laufend Vorträge, firmeninterne Trainings und Schulungen, lehrt an der Donau-Universität Krems sowie an der FH Campus Wien und publizierte bereits zahlreiche Fachartikel.

Florian Schrenk, B.A., LL.M.

ist Abteilungsleiter Arbeitsrecht/Personalverrechnung der Umgeher Wirtschaftstreuhand GmbH, Lehrgangsleitung (extern) an der Donau-Universität Krems (Arbeits- und Personalrecht) und nebenberuflich Lehrender am WIFI Wien, an der Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er leitet die Plattform www.aktuelles-arbeitsrecht.at.

Mag. Wolfram Hitz

© Astrid Bartl

 

Florian Schrenk, BA, LL.M.

© Florian Schrenk

 

Literatur zum Thema

FlexLex Homeoffice-Gesetz

Fassung vom 1.4.2021; inklusive Erwägungsgründe

FlexLex Homeoffice-Gesetz

Veröffentlicht 2021
von Wolfram Hitz, Florian Schrenk bei facultas / FlexLex
ISBN: 978-3-99071-140-8

Dieses FlexLex beinhaltet folgende Gesetzesdokumente: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 2h, §10, § 16, § 19) Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 29-32, § 91, §§ 96-97, § 101, § 264) Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (§§ 1-4, § 25) Allgemeines ...

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