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Zankl.update im August 2023
- Basketballspielen keine störende Immission
- Goldmünzen aus Schließfach gestohlen: Bank darf Haftung für Schließfächer vertraglich ausschließen
- Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren
- Laesio enormis bei Optionsrechten
Darüber hinaus wird kurz auf das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz sowie auf die Zivilverfahrens-Novelle 2023 hingewiesen und die EU-VO über Märkte für Kryptowerte vorgestellt.
Basketballspielen keine störende Immission
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Revision als nicht zulässig. Es liege keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Klägerin moniert bloß eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit der zur Bestimmung der „Wesentlichkeit“ der Beeinträchtigung vorgenommenen Interessenabwägung, indem sie die aus ihrer Sicht gegebenen Unterschiede zu Immissionen durch Klavierspiel in der Nachbarwohnung darlegt. Diese Unterscheidung überzeugte den OGH jedoch nicht. Sowohl beim Musizieren als auch beim Basketballspielen kommt der ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihrer kulturellen bzw gesundheitsfördernden Bedeutung eine gesellschaftlich wichtige Funktion zu, die beim gebotenen Interessenausgleich zu beachten ist. Abgesehen davon wird die beanstandete Lärmbeeinträchtigung etwa von vorbeifahrenden Traktoren überschritten (4 Ob 242/22z).
Goldmünzen aus Schließfach gestohlen: Bank darf Haftung für Schließfächer vertraglich ausschließen
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung in letzter Instanz. Nach den für den OGH bindenden Feststellungen besprach der Kundenbetreuer der Beklagten die Bedingungen der Benützungsvereinbarung für das Sparbuchschließfach inhaltlich und wies den Kläger auch darauf hin, dass diese Schließfächer nicht alarmgesichert sind. Außerdem befand sich bei den Sparbuchschließfächern ein Hinweis darauf, dass darin ausschließlich Sparbücher und Sparkarten der Sparkasse verwahrt werden dürften. Beim Einlagern der Goldmünzen wusste der Kläger, dass das Schließfach dafür nicht geeignet ist. Dem Kläger sei bewusst gewesen, welches Risiko er eingehe. Noch einmal hätten ihn die Bankangestellten nicht darauf hinweisen müssen (5 Ob 41/23z).
Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Revision als zulässig und berechtigt. Der Wunsch der Klägerin nach einer Reduktion ihres Arbeitspensums war zwar absolut verständlich. Allerdings konnte sie dies nicht ohne Weiteres vom Beklagten verlangen, entsprach die intensive berufliche Tätigkeit des Beklagten doch der bisherigen einvernehmlichen Lebensweise und den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien. Zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe kam es schließlich, als der Beklagte die sehr kränkenden Chatnachrichten der Klägerin las. Die Ehe der Streitteile ist daher gemäß §§ 49, 60 EheG aus deren gleichteiligem Verschulden zu scheiden (7 Ob 19/23d).
Laesio enormis bei Optionsrechten
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Revision als zulässig und berechtigt. Auch er befasste sich mit den beiden Fragen, zu welchem Zeitpunkt bei einem durch Ausübung eines Optionsrechts in Wirksamkeit gesetzten Vertrag das Missverhältnis der vereinbarten Leistungen zu prüfen ist und wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der OGH sah für beide Fragen den Zeitpunkt der Einräumung der Option als maßgeblich an. Bei der laesio enormis geht es um die Möglichkeit, eine vorweg vereinbarte Inäquivalenz der Leistungswerte zu bekämpfen. Ist die unbedingt vereinbarte Übernahme des Risikos späterer Wertentwicklungen möglich, muss dies auch hinsichtlich durch Ausübung des Optionsrechts bedingter Wertentwicklungen möglich sein. Für die Verjährung des Rechts zur Anfechtung wegen laesio enormis ist auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung abzustellen. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird, ist für den Lauf der Verjährung ohne Bedeutung. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden (4 Ob 217/21x).
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) und Zivilverfahrens-Novelle 2023
Beide Gesetze sind am 14. Juli in Kraft getreten und führen zu einer weiteren Digitalisierung des Gesellschafts- bzw Verfahrensrechts. Während das VirtGesG es bestimmten Gesellschaften ermöglicht, virtuelle Gesellschafterversammlungen (insb per Videokonferenz) in ihren Satzungen vorzusehen, normiert die Zivilverfahrens-Novelle 2023, dass auch mündliche Gerichtsverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden können.EU-VO über Märkte für Kryptowerte (2023/1114)
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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