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Zankl.update im Oktober 2023
- Konsumenten nicht zumutbare Pandemie-Klausel in Veranstaltungsverträgen
- Kind erbt trotz keines Kontakts zu rechtlichem Vater
- Intransparenz einer Mietvertragsklausel bei der Höhe des Hauptmietzinses
- Auch ein Enkel ist zur Schenkungsanrechnung berechtigt
Konsumenten nicht zumutbare Pandemie-Klausel in Veranstaltungsverträgen
Das bestätigte auch der Oberste Gerichtshof. Bei Verbraucherverträgen sind einseitige Leistungsänderungen des Unternehmers nur in engen Grenzen zulässig. Nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmungen, welche solche Leistungsänderungen erlauben, sind laut Konsumentenschutzgesetz für Verbraucher nicht verbindlich. Es sei denn, die Änderung wäre diesen zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die gegenständliche Klausel ist laut dem Obersten jedoch weder dem Konsumenten zumutbar noch geringfügig. Damit hat die Beklagte nämlich das Recht, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. Verbrauchern kann aber nicht zugemutet werden, dass sie an jedem Tag innerhalb der nächsten 18 Monate und an dem ausgewählten Tag darüber hinaus auch Zeit Aktuelle Entwicklungen im Zivilrecht. und noch Interesse haben, die abgesagte Veranstaltung zu besuchen. Im Hinblick auf die Frage, wann eine Klausel als “im Einzelnen ausgehandelt” gilt, sind laut OGH die Anforderungen jedoch streng. Nach herrschender Ansicht reicht es nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird, vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. Lediglich eine Service- bzw. Telefonhotline oder Mailadresse anzugeben werde dem nicht gerecht. Denn allein daraus lässt sich nicht erkennen, dass der Unternehmer bereit wäre, genau diese AGB-Klausel im Einzelfall zu ändern (9 Ob 23/23g).
Kind erbt trotz keines Kontakts zu rechtlichem Vater
Laut dem Obersten Gerichtshof ist die Revision zulässig und auch berechtigt. Den Kontaktversuch betreffend führte der OGH aus, der Erblasser äußerte dem Bruder gegenüber, dass seine rechtlichen Kinder „Fremde“ für ihn seien. Da er den Plural benutzte, kann davon ausgegangen werden, dass er damit auch die Klägerin mitmeinte. Es kann auch angenommen werden, dass der Bruder die Reaktion des Erblassers an die Klägerin weiterleitete. Eine derart unfreundliche Abweisung begründete berechtigten Anlass weitere Kontaktversuche iSd § 776 Abs 2 zweiter Fall zu unterlassen. Der fehlende Kontakt führte daher in casu nicht zu der Berechtigung, den Pflichtteil der Klägerin zu mindern. Ob tatsächlich eine stillschweigende Pflichtteilsminderung im Testament erfolgte, war daher unerheblich. Auch irrelevant ist der Umstand, dass die Klägerin nicht die leibliche Tochter des Erblassers war. Es komme einzig und alleine auf die rechtliche Vaterschaft an (2 Ob 89/23m).
Intransparenz einer Mietvertragsklausel bei der Höhe des Hauptmietzinses
Der OGH führte allgemein aus, dass das Transparenzverbot nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit verlangt, sondern auch Sinnverständlichkeit. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen. Maßstab sei dabei "das Verständnis der für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden". Die Klausel im gegenständlichen Mietvertrag sei intransparent, weil die Kriterien für die Hauptmietzinsbildung nach Auslaufen der Förderung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Hauptmieters daraus nicht abzuleiten sind. Der Hinweis auf eine Bestimmung des MRG, die seit Inkrafttreten des Richtwertsystems im Jahr 1994 Wertsicherung gar nicht mehr regle, führe zur Unverständlichkeit der Klausel, die daher unwirksam ist. Die Vermieterin darf daher auch nach Auslaufen der Förderung vom Mieter weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten Deckungsmietzins verlangen (5 Ob 89/23h).
Auch ein Enkel ist zur Schenkungsanrechnung berechtigt
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. § 783 ABGB regelt, wer die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung an eine (zumindest abstrakt) pflichtteilsberechtigte Person begehren kann. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt die Berechtigung zur Erhebung eines solchen Begehrens dem (konkret) Pflichtteilsberechtigten und dem Erben zu. Darüber hinaus kommt die Berechtigung auch dem abstrakt pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, der deswegen nicht konkret pflichtteilsberechtigt ist, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, und dem Vermächtnisnehmer, der zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet, zu. Der Beklagte gehört als Enkel des Erblassers zu dessen Nachkommen und ist damit abstrakt pflichtteilsberechtigt (§ 757 ABGB). Er ist jedoch nicht konkret pflichtteilsberechtigt, weil seine Mutter, die Klägerin, als die Abstammung vermittelnder Elternteil im Todeszeitpunkt des Erblassers am Leben und pflichtteilsberechtigt war. Nach Darstellung des Meinungsstands in der Literatur bejahte der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB auf alle Fälle, in denen ein Geschenknehmer nach § 789 ABGB in Anspruch genommen wird und formulierte folgenden Rechtssatz: Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen vom Wortlaut des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB nicht erfassten Geschenknehmer wegen nicht ausreichender Verlassenschaft nach §§ 789 ff ABGB in Anspruch, dann ist der auf diese Weise belangte Beschenkte in analoger Anwendung des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB ebenfalls zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert. Er kann also gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass sich dieser selbst eine andere Schenkung anrechnen lassen muss (4 Ob 221/22m).
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl
ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien (www.zankl.at), Gründer und Direktor des weltweiten Netzwerks für IT-Recht (www.e-center.eu), Entwickler und Leiter der ersten juristischen Crowd-Intelligence-Plattform (www.checkmycase.com) und Foundation Member der Computer Ethics Society Hong Kong.
© Privat
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